84,50 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
payback
0 °P sammeln
  • Gebundenes Buch

Im Mittelpunkt dieser strafrechtlichen Abhandlung stehen zwei Untersuchungsgegenstände: Die Abgrenzung zwischen der Anstiftung und der voluntativ-wirkenden psychischen Beihilfe sowie das allgemeine Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe, welches anhand einer Wahlfeststellung dargestellt wird. Im Grundlagenteil werden die dogmengeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagen der für die Arbeit relevanten Fragen dargelegt. Dazu gehören der hinter den
25ff steckende Täterbegriff, der Strafgrund der Teilnahme und das Kausalitätserfordernis bei der Beihilfe. Im anschließenden zweiten Teil
…mehr

Produktbeschreibung
Im Mittelpunkt dieser strafrechtlichen Abhandlung stehen zwei Untersuchungsgegenstände: Die Abgrenzung zwischen der Anstiftung und der voluntativ-wirkenden psychischen Beihilfe sowie das allgemeine Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe, welches anhand einer Wahlfeststellung dargestellt wird. Im Grundlagenteil werden die dogmengeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagen der für die Arbeit relevanten Fragen dargelegt. Dazu gehören der hinter den

25ff steckende Täterbegriff, der Strafgrund der Teilnahme und das Kausalitätserfordernis bei der Beihilfe. Im anschließenden zweiten Teil werden u. a. die Tathandlung des
27 Abs. 1 ("Hilfe leisten") und die des
26 ("bestimmen") ausgelegt und eine Lösung zur Abgrenzung von psychischer Beihilfe, Beihilfe durch Unterlassen sowie Beihilfe durch Tun und ebenfalls eine Lösung zur Abgrenzung der voluntativ-wirkenden psychischen Beihilfe zur Anstiftung entwickelt. Im dritten Teil geht es um das abstrakte Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe. Hierbei wird untersucht, ob ein Einschließlichkeitsverhältnis (sei es ein Stufenverhältnis, sei es eine Konstruktion eines Auffangtatbestands) oder aber ein Exklusivitätsverhältnis besteht.
Autorenporträt
Der Autor: Markus Welz, geboren 1981, studierte von 2002 bis 2007 an der Freien Universität Berlin Rechtswissenschaft. Seit 2008 ist er Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin.