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Die Arbeit befasst sich mit den praxisrelevanten Problemen bei einem bestehenden Zielvereinbarungssystem im Individualarbeitsrecht. Untersucht werden nicht nur die Vor- und Nachteile im arbeitswissenschaftlichen Sinne, sondern auch die arbeitsrechtlichen Probleme der Zielvereinbarung und Zielvorgabe unter Berücksichtigung der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Anhand der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts werden die Grenzen der Ausgestaltungsmöglichkeiten abgesteckt. Ein besonderes Themengebiet des Verfassers ist die praxisorientierte Darstellung der verschiedenen Probleme bei der…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit befasst sich mit den praxisrelevanten Problemen bei einem bestehenden Zielvereinbarungssystem im Individualarbeitsrecht. Untersucht werden nicht nur die Vor- und Nachteile im arbeitswissenschaftlichen Sinne, sondern auch die arbeitsrechtlichen Probleme der Zielvereinbarung und Zielvorgabe unter Berücksichtigung der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten. Anhand der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts werden die Grenzen der Ausgestaltungsmöglichkeiten abgesteckt. Ein besonderes Themengebiet des Verfassers ist die praxisorientierte Darstellung der verschiedenen Probleme bei der Durchführung eines Zielvereinbarungssystemes und die Herleitung der dogmatischen Lösungen. Dabei werden auch die praktischen Umsetzungsschwierigkeiten beachtet und stets mit Beispielen erklärt.
Autorenporträt
Der Autor: Konrad Maria Weber studierte Rechtswissenschaften in Passau und Sankt Petersburg (Russland). Hiernach wurde er an der Universität Augsburg promoviert. Zur Zeit leistet er seinen Referendarsdienst in München ab und ist in diesem Rahmen im Münchener sowie Moskauer Büro einer internationalen Kanzlei in der Abteilung Arbeitsrecht tätig.
Rezensionen
«Durch die ausführliche Auseinandersetzung mit den bereits zum Thema erschienenen Beiträgen und der einschlägigen Rechtsprechung liefert der Autor den derzeit wohl aktuellsten Beitrag zur Beantwortung der arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit zeilvereinbarungsgestützter Vergütung.» (Richter Dr. Ralph Heiden, ArbG Duisburg in RdA 2009 Heft 4)