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Die strukturelle und inhaltliche Beschaffenheit des UWG wird vorwiegend von seinen Generalklauseln und ebenso von der Rsp des OGH beeinflusst. Durch das BGBl I 2007/79 trat am 12.12.2007 die UWG-Novelle in Kraft, welche die RL-UGP 2005/29/EG umsetzt. Im Zuge dessen wurde eine Vielzahl an rechtlichen Begrifflichkeiten und Detailfragen überarbeitet und modifiziert. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem § 1 UWG geändert. Die im Rahmen dieses Gesetzes gesetzten Verbesserungsschritte vermögen bis heute die Behandlung von Verstößen gegen die Generalklausel - insbesondere jener des Rechtsbruchs…mehr

Produktbeschreibung
Die strukturelle und inhaltliche Beschaffenheit des UWG wird vorwiegend von seinen Generalklauseln und ebenso von der Rsp des OGH beeinflusst. Durch das BGBl I 2007/79 trat am 12.12.2007 die UWG-Novelle in Kraft, welche die RL-UGP 2005/29/EG umsetzt. Im Zuge dessen wurde eine Vielzahl an rechtlichen Begrifflichkeiten und Detailfragen überarbeitet und modifiziert. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem § 1 UWG geändert. Die im Rahmen dieses Gesetzes gesetzten Verbesserungsschritte vermögen bis heute die Behandlung von Verstößen gegen die Generalklausel - insbesondere jener des Rechtsbruchs - nicht zielführend zu klären. Diese Thematik erreichte in den vergangenen Jahren hohe praktische Relevanz. Dies ist nicht zuletzt damit zu erklären ist, dass eine der Kernaufgaben der Rsp die Konkretisierung der Generalklauseln ist, jedoch jene Bemühungen bei weitem nicht den gewünschten Erfolg verzeichneten. Als Folge dessen kam es zu einer beinahe unüberblickbaren Rsp des § 1 UWG. Die gegenständliche Arbeit behandelt im Wesentlichen die Zuwiderhandlung gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS angehörige Norm und legt dabei ein besonderes Augenmerk auf die vertretbare Rechtsansicht.
Autorenporträt
Mag.iur. Lara Raffelsberger studierte Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens Universität Graz und machte ihren Abschluss im Oktober 2021. Bereits während ihres Studiums arbeitete sie jahrelang in einer renommierten Wirtschaftskanzlei und erweiterte ihre juristischen Fähigkeiten bei zahlreichen Auslandsaufenthalten.