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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: ~ 2,0, Technische Universität Bergakademie Freiberg, Veranstaltung: Betriebliche Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Warum öffnet der Europäische Gerichtshof die Tür zum unversteuerten Endverbrauch? Diese Frage beschäftigte Europa und die deutsche Finanzverwaltung, als jene höchste Europäische Gerichtsbarkeit am 08. Mai 2003 das Urteil im Fall "Seeling" verlas. Was war geschehen? Der Europäische Gerichtshof gab einem deutschen Unternehmer das Recht, für seine private Nutzung und somit für den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: ~ 2,0, Technische Universität Bergakademie Freiberg, Veranstaltung: Betriebliche Steuern, Sprache: Deutsch, Abstract: Warum öffnet der Europäische Gerichtshof die Tür zum unversteuerten Endverbrauch? Diese Frage beschäftigte Europa und die deutsche Finanzverwaltung, als jene höchste Europäische Gerichtsbarkeit am 08. Mai 2003 das Urteil im Fall "Seeling" verlas. Was war geschehen? Der Europäische Gerichtshof gab einem deutschen Unternehmer das Recht, für seine private Nutzung und somit für den eigenen Endverbrauch, die Vorsteuer geltend zu machen. Allerdings war die Entscheidung zu Gunsten des Steuerpflichtigen nach deutscher Rechtsauffassung ein Paradoxon, denn die Sachlage war nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eindeutig. Der Unternehmer - Wolfgang Seeling - errichtete 1995 ein Gebäude, welches teilweise privat und teilweise unternehmerisch genutzt wird. Ein Grundsatz des Umsatzsteuersystems ist die Entlastungsfunktion des Vorsteuerabzugs. Er soll den Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerisch wirtschaftlichen Tätigkeit von der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten. Dieses System basiert somit auf dem Prinzip der Steuerneutralität, wodurch gesichert werden soll, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten solange steuerlich unbelastet ausgeführt werden können, wie sie selbst wiederum der Mehrwertsteuer unterliegen. Für die Finanzverwaltung war zweifellos klar, dass in diesem Fall ein Mangel an unternehmerischer und wirtschaftlicher Tätigkeit vorlag, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht zu ziehen war. Ein Abweichen von dieser Haltung stellte jenes Neutralitätsprinzip nicht nur in Frage, vielmehr war es eine offensichtliche Bevorteilung des Unternehmers gegenüber einer Privatperson. Der deutsche Staat hatte zur Vermeidung solcher Bevorzugungen rechtliche Grundlagen geschaffen. Am 08. Mai 2003 wurde diese Rechtsauffassung egalisiert. Dadurch erhielt das Instrument des Vorsteuerabzugs eine neue Bedeutung. Die Frage, ob das Herzstück des Mehrwertsteuersystems aufgrund einer systemwidrigen Entscheidung an Bedeutung verlor oder sich lediglich der Notwendigkeit einer Harmonisierung unseres europäischen Umsatzsteuerrechts unterordnen musste, soll in dieser Arbeit beleuchtet werden. Dabei werden Ansätze herausgestellt, welche verstehen helfen, warum die Branche der Steuerberatung die Möglichkeit eines gemeinschaftsrechtlich begründeten "Steuersparmodells" in diesem Urteil erkennt. Unabhängig davon wie die Antwort auf unsere Frage jedoch ausfällt, entstanden ist ein beachtliches umsatzsteuerliches Gestaltungspotenzial.