29,99 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule, Veranstaltung: Steuerplanung und Steuergestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit setzt sich deshalb zum Ziel die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Privatbesitz mit der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen im Besitz einer Kapitalgesellschaft zu vergleichen. Durch diesen Vergleich soll herausgearbeitet werden, ob durch die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft die steuerliche…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Dortmund früher Fachhochschule, Veranstaltung: Steuerplanung und Steuergestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit setzt sich deshalb zum Ziel die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Privatbesitz mit der Besteuerung Einkünfte aus Kapitalvermögen im Besitz einer Kapitalgesellschaft zu vergleichen. Durch diesen Vergleich soll herausgearbeitet werden, ob durch die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft die steuerliche Belastung reduziert werden kann. Hierzu sind insbesondere die laufenden Kosten einer Kapitalgesellschaft und die unterschiedliche Besteuerungssystematiken zu beachten. Hierzu wird anhand verschiedener Fallkonstellationen die Steuerbelastung vergleichen und herausgearbeitet, bei welchen Einkommensverhältnissen sich die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft lohnen könnte. Auszug aus dem Hauptteil: Der § 8b KStG ist einer der zuvor erwähnten körperschaftsteuerlichen Korrekturvorschriften. Die Norm regelt insbesondere die körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividenden und Gewinnanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die Veräußerung der Anteile an einer anderen Körperschaft. Gemäß § 8b Abs. 1 s. 1 KStG bleiben Dividenden i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH außer Ansatz. Dies gilt gemäß § 8b Abs. 1 s. 2 KStG nur wenn diese Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.