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Artikel 53 des Bodengesetzes verankert ein ausschließliches Eigentum des kongolesischen Staates an Grund und Boden. Daraus folgt, dass der Boden ein ausschließliches, unveräußerliches und unverjährbares Eigentum des kongolesischen Staates darstellt. Dieser Grundsatz der Domanialität erstreckt sich sowohl auf städtisches als auch auf ländliches Land, auf dem die örtlichen Gemeinschaften gewohnheitsmäßige Bodenrechte ausüben. Was das Land der lokalen Gemeinschaften betrifft, so wurde in dem betreffenden Landgesetz die Regelung der diesbezüglichen Regelung auf eine Verordnung des Präsidenten der…mehr

Produktbeschreibung
Artikel 53 des Bodengesetzes verankert ein ausschließliches Eigentum des kongolesischen Staates an Grund und Boden. Daraus folgt, dass der Boden ein ausschließliches, unveräußerliches und unverjährbares Eigentum des kongolesischen Staates darstellt. Dieser Grundsatz der Domanialität erstreckt sich sowohl auf städtisches als auch auf ländliches Land, auf dem die örtlichen Gemeinschaften gewohnheitsmäßige Bodenrechte ausüben. Was das Land der lokalen Gemeinschaften betrifft, so wurde in dem betreffenden Landgesetz die Regelung der diesbezüglichen Regelung auf eine Verordnung des Präsidenten der Republik verwiesen. Bisher ist diese Verordnung noch nicht erlassen worden. Somit befinden sich diese Rechte in einem verwirrenden und unbestimmten Status. Es ist jedoch wichtig, die Modalitäten für den Schutz dieser Rechte bis zum Erlass der genannten Verordnung festzulegen.
Autorenporträt
Ruth TSHILOMBA MBAMBA é licenciada em Direito pela Universidade Católica de Bukavu (UCB), na República Democrática do Congo (RDC). Uma advogada por formação, questões fundiárias são o seu campo preferido. Ela participou em vários seminários organizados em torno da questão da terra no país.