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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.
Die Verfasserin setzt
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Produktbeschreibung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der nach ganz h. M. möglichen Personenverschiedenheit von Getäuschtem und Geschädigtem beim Betrug und der äußerst umstrittenen Frage, welche Personen unter welchen Voraussetzungen i. S. von § 263 StGB über fremdes Vermögen verfügen können. Dabei werden sowohl der Dreiecksbetrug in bezug auf Sachen, bei dem es vor allem um die Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft geht, als auch - an Hand einiger charakteristischer Fallgruppen - der Dreiecksbetrug in bezug auf Forderungen und Rechte untersucht.

Die Verfasserin setzt sich intensiv mit den in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassungen (insbesondere mit der »Befugnis-« oder »Ermächtigungstheorie«, der »Lehre von der tatsächlichen Nähe« oder »der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit« und der »Lagertheorie«) auseinander und lehnt diese im einzelnen als zu eng, zu weit oder zu unbestimmt ab.

Unter Berücksichtigung der systematischen Einordnung von § 263 StGB in das Gefüge der Vermögensdelikte und durch den Vergleich von Fällen eines möglichen Dreiecksbetrugs mit den ähnlich gelagerten zivilrechtlichen Konstellationen des Erwerbs vom Nichtberechtigten und der Geschäftsführung ohne Auftrag wird sodann eine ganz neue Formel entwickelt, mit deren Hilfe sich sachgerecht ermitteln läßt, wann das vermögensschädigende, täuschungsbedingte Verhalten Dritter eine Vermögensverfügung darstellt.
Autorenporträt
Susanne Offermann-Burckart wurde 1960 in Bedburg/Erft geboren, nach erfolgreichem Jurastudium und Promotion war sie als Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Köln tätig. Seit 2004 ist Offermann-Burckart Hauptgeschäftsführerin der Anwaltskammer Düsseldorf. Neben ihrer Arbeit als Anwältin publiziert sie Fachartikel und Bücher zu diversen juristischen Themen.