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Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz

Vermeidung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe und Justiz

Das Berliner-Modell

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Anfang der 90er Jahre wurden die Anordnungsvoraussetzungen der U-Haft bei Jugendlichen im Jugendgerichtsgesetz deutlich eingeschränkt. Im fast zugleich in Kraft getretenen Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde der präventive Leistungscharakter der Jugendhilfe bekräftigt und deren Eigenständigkeit bei der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren hervorgehoben. Das Berliner Modell der unmittelbaren Vermeidung von U-Haft in offenen Einrichtungen der Jugendhilfe stellt den Versuch dar, die gesetzlichen Vorgaben der JGG und des KJHG in die Praxis umzusetzen. Dem Modell wurde eine dreijährige Beglei...