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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Bauingenieurwesen, Note: 1,0, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit stellt die Grundsatzfragen zur Vergütung dar und stellt verschiedene Vertragstypen vor. Außerdem soll auf die Vertragliche Leistung nach § 2 Nr. 1 VOB/B eingegangen werden.Ein Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss eines wirksamen Vertrages. Für das Entstehen eines Vergütungsanspruches ist es erforderlich, dass Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht, dass der Auftragnehmer…mehr

Produktbeschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Bauingenieurwesen, Note: 1,0, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit stellt die Grundsatzfragen zur Vergütung dar und stellt verschiedene Vertragstypen vor. Außerdem soll auf die Vertragliche Leistung nach § 2 Nr. 1 VOB/B eingegangen werden.Ein Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss eines wirksamen Vertrages. Für das Entstehen eines Vergütungsanspruches ist es erforderlich, dass Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht, dass der Auftragnehmer (AN) bestimmte Leistungen erbringt. Grundsätzlich werden die Vereinbarungen über die für die Herstellung der Leistung geschuldete Vergütung bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Arbeiten getroffen. Die ordnungsgemäße und pünktliche Erbringung der Leistung ist die Hauptpflicht des AN. Die Vergütung dieser Leistung ist, neben der Pflicht zur Abnahme, die Hauptpflicht des Auftraggebers (AG). Wenn es bei Vertragsabschluss oder vor Ausführungsbeginn unterlassen wurde, eine Vergütung zu vereinbaren, gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In diesem Fall steht dem AN eine ortsübliche und angemessene Vergütung zu. Diese ist im Zweifelsfall durch das Gericht bzw. den Sachverständigen zu bestimmen. Die Festlegung und die Abrechnung der Vergütung erfolgen dann nach Einheitspreisen.