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Die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland. Solange die Staaten den Aufenthalt von Ausländern regulieren, ist ein solches Mittel der Kontrolle der Aufenthaltsbedingungen notwendig. Seine Tatbestandsvoraussetzungen sollten wegen der einschneidenden Auswirkungen jedoch so präzise wie möglich definiert sein. Seit den Anschlägen von 2001 sind jedoch mehrfach recht vage formulierte Tatbestände in das Aufenthaltsrecht eingefügt worden, deren Zweck es ist, die spezialpräventive Funktion der Ausweisung möglichst früh vor einer Gefährdung…mehr

Produktbeschreibung
Die Ausweisung führt zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland. Solange die Staaten den Aufenthalt von Ausländern regulieren, ist ein solches Mittel der Kontrolle der Aufenthaltsbedingungen notwendig. Seine Tatbestandsvoraussetzungen sollten wegen der einschneidenden Auswirkungen jedoch so präzise wie möglich definiert sein. Seit den Anschlägen von 2001 sind jedoch mehrfach recht vage formulierte Tatbestände in das Aufenthaltsrecht eingefügt worden, deren Zweck es ist, die spezialpräventive Funktion der Ausweisung möglichst früh vor einer Gefährdung ansetzen zu lassen. Das Ausländerrecht fügt sich so in die allgemeine Tendenz des Gefahrenabwehrrechts, die Gefahrenvorsorge als eigenständigen Zweck immer weiter auszudehnen. Diese Entwicklung lässt die Frage aufkommen, ob ein Verdacht überhaupt ausreichen kann, um eine Ausweisung zu rechtfertigen. Diese Arbeit nimmt sich erstmals dieses wichtigen Themas an. Sie analysiert neben verfassungs-, europa- und völkerrechtlichen Vorgaben auch einfachgesetzliche Regelungen, die verdachtsbezogene Tatbestandsmerkmale enthalten. Die Untersuchung zeigt, dass eine einfache Übertragung der für das Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Maßstäbe in das Aufenthaltsrecht nicht möglich ist. Es wird insbesondere deutlich, dass die dort geläufige Formel von der umgekehrten Proportionalität zwischen Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit für die existenzielle Entscheidung einer Ausweisung nicht passt. Als Gesamtergebnis wird deutlich, dass das höherrangige Recht einer Verdachtsausweisung generell entgegensteht.