17,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 3,0, Universität Kassel, Veranstaltung: Europäisches Urheberrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der stetigen Weiterentwicklung der Internettechnologien, gewinnt das Thema des Urheberrechtsschutzes zunehmend an Bedeutung. Es wird im Gegensatz zu der Vergangenheit immer leichter unzulässige Inhalte ohne Einwilligung des Urhebers herunterzuladen, unter Nutzern auszutauschen und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl solcher…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 3,0, Universität Kassel, Veranstaltung: Europäisches Urheberrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der stetigen Weiterentwicklung der Internettechnologien, gewinnt das Thema des Urheberrechtsschutzes zunehmend an Bedeutung. Es wird im Gegensatz zu der Vergangenheit immer leichter unzulässige Inhalte ohne Einwilligung des Urhebers herunterzuladen, unter Nutzern auszutauschen und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Vielzahl solcher Internetseiten bestehen und diese sich auch weltweiter Nutzung erfreuen. Auf Grundlage der derzeitigen Regelung wird die Einführung des Warnhinweismodells in Deutschland diskutiert. Dieses Modell soll Zugangsvermittler dazu verpflichten, einen standardisierten Warnhinweis mit Androhung von Sanktionen, wie z.B. einer Internetsperre, bei Rechtsverletzung an den Verletzer zu versenden. Fraglich ist, obder Zugangsvermittler dazu verpflichtet werden kann und ob dieses Modell im Einklang mit den herrschenden Gesetzen in Deutschland, wie dem Grundgesetz und dem Datenschutzrecht, stünde. Grundrechtliche Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich dem Recht auf die Informationsfreiheit des Nutzers. Die Grundrechte des Zugangsvermittlers sind ebenso betroffen, so sein Recht auf Berufsfreiheit, sein Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, außerdem würde er gegen das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG verstoßen. Ebenso bestehen datenschutzrechtlich erhebliche Bedenken.