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Dieses Werk wurde 2010 als Abschlussarbeit am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Karl- Franzens Universität Graz eingereicht und befasst sich mit ausgewählten Fragestellungen des Filmurheberrechts, wobei im Speziellen auf die Cessio Legis- Regelung und auf die Auswirkungen der Urheberrechtsgesetz- Novelle 2005 eingegangen wird. In erster Linie wird das gewerbsmäßig hergestellte Filmwerk behandelt, wobei auch diverse internationale Vorgaben berücksichtigt werden und besonderes Augenmerk auf die praktische Relevanz gelegt wird. Große Beachtung findet auch die Frage, welche an…mehr

Produktbeschreibung
Dieses Werk wurde 2010 als Abschlussarbeit am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Karl- Franzens Universität Graz eingereicht und befasst sich mit ausgewählten Fragestellungen des Filmurheberrechts, wobei im Speziellen auf die Cessio Legis- Regelung und auf die Auswirkungen der Urheberrechtsgesetz- Novelle 2005 eingegangen wird. In erster Linie wird das gewerbsmäßig hergestellte Filmwerk behandelt, wobei auch diverse internationale Vorgaben berücksichtigt werden und besonderes Augenmerk auf die praktische Relevanz gelegt wird. Große Beachtung findet auch die Frage, welche an einem Filmwerk mitwirkenden Personen als Filmurheber in Betracht kommen. Dabei wird der Film vor allem unter dem Gesichtspunkt der Miturheberschaft betrachtet. Weiters befasst sich dieses Werk mit den Urheberpersönlichkeitsrechten, wie etwa dem Schutz der Urheberschaft und dem Namensnennungsrecht. Auch der Schutz der Werkintegrität und das Bearbeitungsrecht werden dargestellt. Den Verwertungsrechten ist ein weiteres Kapitel gewidmet und auch ausgewählte Rechte Dritter an einem Filmwerk, wie etwa bestimmte Formen der freien Werknutzung oder das Zitatrecht werden besprochen.
Autorenporträt
Jakob Pochlatko, 1984 in Graz geboren hat 2010 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens Universität Graz abgeschlossen und war bis 2011 in einer renommierten Wiener Wirtschaftsanwaltskanzlei tätig. Sein Fachgebiet lag hiebei in gewerblichem Rechtsschutz, insbesondere im Urheber- und Wettbewerbsrecht.