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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: A, Graduate School of Business Administration Zurich, Sprache: Deutsch, Abstract: "Geiz ist geil" titelt Saturn, "ich bin doch nicht blöd" kontert Media Markt. Über den literarischen Wert dieser Slogans lässt sich sicher streiten, ihr Marktwert dürfte aber beträchtlich sein. Verständlich, dass Unternehmen großes Interesse am Schutz ihrer Werbeslogans vor Nachahmung und Ausbeutung durch Dritte haben.Werbeslogans stellen immaterielle Werte dar. Soweit es sich…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: A, Graduate School of Business Administration Zurich, Sprache: Deutsch, Abstract: "Geiz ist geil" titelt Saturn, "ich bin doch nicht blöd" kontert Media Markt. Über den literarischen Wert dieser Slogans lässt sich sicher streiten, ihr Marktwert dürfte aber beträchtlich sein. Verständlich, dass Unternehmen großes Interesse am Schutz ihrer Werbeslogans vor Nachahmung und Ausbeutung durch Dritte haben.Werbeslogans stellen immaterielle Werte dar. Soweit es sich bei Werbeslogans um Marken handelt, ist ihr Schutz in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (aktueller Stand vom Dezember 2004) geregelt. Werbeslogans als Werk im urheberrechtlichen Sinne erfahren Schutz durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 (zuletzt geändert am 10. September 2003).Zusätzlich entfaltet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 Schutzwirkung für Werbeslogans im Rahmen unternehmerischen Wettbewerbs.Ziel dieser Arbeit ist die Erörterung von Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang von Werbeslogans nach dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Arbeit betrachtet zunächst Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkung der einzelnen Gesetze getrennt. Es erfolgt im Wesentlichen eine Beschränkung auf das deutsche Recht. Die Arbeit schließt mit einer umfassenden Betrachtung und Empfehlung zum Schutz von Werbeslogans.