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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,7, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundgedanke, einen bestehenden Hotelbetrieb in Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Timesharing Anlage umzuwandeln ist eine Möglichkeit, die Auslastung der Belegung und damit den Umsatz zu steigern.Neben einer wirtschaftlichen Analyse ist die juristische Machbarkeit der geplanten Umwandlung in einer Timesharing Anlage unerlässlich. Diese Machbarkeitsstudie behandelt…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,7, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Grundgedanke, einen bestehenden Hotelbetrieb in Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Timesharing Anlage umzuwandeln ist eine Möglichkeit, die Auslastung der Belegung und damit den Umsatz zu steigern.Neben einer wirtschaftlichen Analyse ist die juristische Machbarkeit der geplanten Umwandlung in einer Timesharing Anlage unerlässlich. Diese Machbarkeitsstudie behandelt die juristischen Grundsätze, die bei den gängigsten Formen des Timesharings zu berücksichtigen sind.Im Laufe der Jahrzehnten haben sich vielfältigen Vertragstypen und Typenkombinationen des Timesharing entwickelt, die Idee Timesharings, das Teilen und Nutzen einer Sache mit mehreren Berechtigten, als Vertriebsstruktur anzuwenden lässt sich mit den verschiedensten Vertragstypen verwirklichen. Noch vor rund 15 Jahren gab es weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern eine spezielle rechtliche Regelung für das Timesharing. Erst mit dem Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz (TzWrG) wurde am 01. Januar 1997 die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Wieder fünf Jahre später könnten die gesetzlichen Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 481 bis 487 Einklang finden. Im Grunde sind die §§ 481 - 487 BGB Schutzvorschriften für den Verbraucher, wenn die relevanten Rechtsnormen anzuwenden sind bestehen weitgehende Pflichten vom Timesharinggeber.
Autorenporträt
03/2022 ¿ 03/2023 Zertifikat DBA, Jagiellonian College in Torun 09/2012 ¿ 11/2016 Studium Wirtschaftsrecht, Universität des Saarlandes Abschluss: Master of Laws (LL.M.) 09/2003 ¿ 03/2009 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Hochschule Wismar Abschluss: Diplom Kaufmann (FH)