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Der »Meyer-Goßner« ist das absolute Standardwerk für die tägliche Arbeit jedes Strafrechtlers. Handlich und komprimiert bietet dieser überall verwendete Kommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts, eine vollständige Erfassung aller BGH-Entscheidungen sowie einen umfassenden Überblick über alle praxisrelevanten Veröffentlichungen.
Die 50. Auflage:
Die Neuauflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand Frühjahr 2007 und verarbeitet u.a.
- das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung vom 24.10.2006 mit
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Produktbeschreibung
Der »Meyer-Goßner« ist das absolute Standardwerk für die tägliche Arbeit jedes Strafrechtlers. Handlich und komprimiert bietet dieser überall verwendete Kommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts, eine vollständige Erfassung aller BGH-Entscheidungen sowie einen umfassenden Überblick über alle praxisrelevanten Veröffentlichungen.

Die 50. Auflage:
Die Neuauflage hat in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand Frühjahr 2007 und verarbeitet u.a.

- das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung vom 24.10.2006 mit Änderungen der §§ 111b ff, wodurch Straftätern die finanziellen Gewinne aus Straftaten leichter entzogen werden können
- das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes der Justiz vom 17.12.2006 mit einer Änderung in § 492 I
- das Zweite Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006
das »Anti-Stalking-Gesetz« vom 30.3.2007 mit Änderungen in §§ 112a, 374 und 395 StPO.

Rezension:
"(...) Insgesamt stellt die 48. Auflage des StPO- Kommentars von Meyer-Goßner die Fortsetzung eines in den vergangenen Jahrzehnten zu Recht sehr erfolgreichen Werkes auf hohem Niveau dar. Dieses hohe Niveau ergibt sich aus einer Verbindung umfassender, insbesondere durch die Rechtsprechung der Strafgerichte gewonnene Erkenntnisse über das deutsche Strafprozessrecht mit den Anforderungen eines praktikablen, für die tägliche Arbeit geeigneten Arbeitsmittels. So bietet der "Meyer-Goßner" sowohl Praktikern, die in den verschiedenen Phasen eines strafprozessualen Verfahrens im "wirklichen" Leben mit der Anwendung des Strafprozessrechts zu tun haben, eine zuverlässige, für die tägliche Arbeit sehr nützliche Arbeitshilfe; aber auch Studenten der Rechtswissenschaft, die im Rahmen ihres Studiums über das strafprozessuale 1 x 1 hinaus das Strafprozessrecht kennen lernen wollen, können von dem "Meyer-Goßner" sehr profitieren."
In: ArztRecht, Heft 12/2005, zur 48. Auflage 2005

"(...) der Kommentar von Meyer-Goßner ist notwendiges Handwerkszeug des Rechtsanwalts."
In: www.juristische-bibliothek.de, 12.1.2006, zur 48. Auflage

"(...) bietet der Kommentar auf alle nur denkbaren strafprozessualen Fragen und Probleme die richtigen Antworten."
Professor Michael Knape, in: Die Polizei, Heft 10/ 2005, zur 48. Auflage

"(...) Der "Meyer-Goßner" - ehemals "Kleinknecht - Meyer-Goßner" ist ein langjährig eingeführtes Standardwerk und eine zuverlässige Unterstützung für jeden mit der Materie Befassten. (...) Das hier besprochene Standardwerk ist seit vielen Jahren ein zuverlässiger Helfer für den Rechtsanwender."
In: der kriminalist, 10/ 2005, zur 48. Auflage

"(...) Er gehört wirklich auf jeden Schreibtisch."
Dr. Axel Isak, in: Die Justiz, 9/2005, zur 48. Auflage

"(...) Man kann sich im Resümee kurz fassen: dieser Kommentar ist und bleibt zu Recht ein Standardwerk und dank des wissenschaftlichen Ehrgeizes des Autors werden noch Generationen von Referendaren und Praktikern Freude mit diesem Werk haben."
In: www.studjur-online.de, 6.10.2005, zur 48. Auflage

"(...) Der Kommentar ist weit verbreitet und hat in der Fachwelt allgemeine Anerkennung gefunden. Die Kommentatoren haben es stets verstanden, auf dem zur Verfügung stehenden knappen Raum ein Höchstmaß an Informationen und Hinweise auf weiterführende Entscheidungen und Literatur zu liefern. (...) Der Kommentar ist für Strafverteidiger, Referendare und Studenten der Rechtswissenschaft sowie für Justiz- und Polizeibehörden eine unentbehrliche Hilfe."
Dirk Fredrich, in: Hessische Polizeirundschau, 8/2005, zur 48. Auflage

"Die kürzlich erschienene 48. Auflage des Kommentars zur Strafprozessordnung von Lutz Meyer- Goßner ist- ebenso wie die bisherigen Ausgaben - ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit. Aufgrund der Darstellung der Problembereiche sowie der aktuellen Rechtsprechung in der notwendigen Kürze ist es als Nachschlagewerk nicht nur für Juristen sondern auch für Polizeibeamte empfehlenswert. (...) ."
Julia Kaul, in: Landeskriminalamt Niedersachsen, 7 / 2005, zur 48. Auflage

"(...) Meyer-Goßner erfüllt auch mit dieser Auflage für den Leser höchste Ansprüche, indem er wiederum die neuste Literatur und Rechtsprechung, darunter etliche bedeutsame Entscheidungen des BGH, ausgewertet und eingearbeitet hat. Gewohnt prägnant, schnörkellos und gut verständlich geschrieben, bringt er wiederum die Probleme auf den Punkt. Dabei befindet sich das Werk auf dem höchsten Stand, nämlich dem 1. Januar 2004 einschließlich des am 1. April in Kraft getretenen Gesetzes. Der Kommentar, der unverändert 66 € kostet, ist nach wie vor ein Muss für Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Referendare und Jurastudenten."
Dr. Michael Soiné, in: Archiv für Kriminalistik, 3-4 / 2005, zur 47. Auflage

"(...) Gerichtsverfahren effektiver und einfacher zu gestalten, ist erklärtes Ziel des 1.Justitzmodernisierungsgesetzes. In dieses Konzept fügt sich zwanglos die Neuauflage des "Meyer-Goßner", mit der jeder Strafrechtler seine Tätigkeit effektiver und einfacher gestalten kann. Auch an der Lesbarkeit, ein Schwachpunkt vieler Kommentare dieses Umfangs, ist kaum etwas zu verbessern."
in: Der Verkehrsjurist, 2 / 2005, zur 48. Auflage

"(...) Der "Meyer-Goßner" - ehemals "Kleinknecht/Meyer-Goßner" - ist nach wie vor für die polizeiliche Ausbildung und Praxis unentbehrlich."
in: Zeitschrift des Thüringer Innenministeriums für die Polizei, 27.6.2005, zur 48. Auflage

"(...) Wie es sich für einen guten Kommentar gehört, sind die Erläuterungen objektiv und sachlich, jedoch durchaus kritisch. Der "Meyer-Goßner" hat sich als eines der führenden Erläuterungsbücher der StPO erneut bestätigt."
Professor Dr. J. Vahle, in: Kriminalistik, 6/2004, zur 47. Auflage

Expertenmeinung von Moritz Rögler, Richter am Landgericht, Frankfurt am Main, zur 48. Auflage:

Auch der "Meyer-Goßner", einer der wichtigsten Kurzkommentare aus dem Hause Beck, erscheint inzwischen im regelmäßigen Jahresabstand. Das ist gut so, bietet doch diese Erscheinungsweise dem Nutzer die Gewissheit, mit aktuellem Material arbeiten zu können. Gerade im Strafprozess kann die versehentliche Anwendung veralteter Vorschriften oder die Missachtung der aktuellen BGH-Recht-spre-chung für alle Beteiligten gravierende Auswirkungen haben.
Wie ich bereits in meiner Anmerkung zur Vorauflage geschrieben habe, gelingt es Verlag und Autor dieses Werks immer wieder aufs Neue, den Interessen aller Zielgruppen in der Praxis sowie unter den Studierenden und Referendaren in gleichem Maße Rechnung zu tragen. Die Bearbeitung aus einer Hand bietet größtmögliche Widerspruchsfreiheit, das regelmäßige Erscheinen garantiert zugleich Aktualität. Die nunmehr erschienene 48. Auflage des Werks berücksichtigt die Rechtsprechung bis zum 1. Januar 2005. Eine größere Aktualität ist bei einem gebundenen Kommentar nicht vorstellbar. Dabei ist das Werk so kompakt und verständlich geschrieben, dass es auch in hektischen Hauptverhandlungssituationen, bei rasch zu treffenden Entscheidungen im Ermittlungsverfahren oder aber auch in Examensklausuren schnellen und präzisen Rat bieten kann. Einen Arbeitstag als Strafrichter ohne Verwendung des "Meyer-Goßner" kann ich mir kaum vorstellen. Auch bei Staatsanwaltschaft, Strafverteidigern und ermittelnden Polizeibeamten ist der berufliche Alltag nicht ohne vorstellbar.
Die wichtigste Neuerung der 48. Auflage ist die Einarbeitung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, das zahlreiche Änderungen in der StPO mit sich gebracht und den Gang der Hauptverhandlung nicht unwesentlich modifiziert hat. Wer nicht Gefahr laufen will, im Rahmen der Hauptverhandlung plötzlich festzustellen, dass sich die Rechtslage geändert hat, dem sei aus meiner Sicht die Anschaffung des aktuellen Kommentars dringend ans Herz gelegt. Die Neuerungen in den Vorschriften über die Beweiserhebung - etwa in § 247 a, 251 oder 256 StPO - werden ebenso erklärt, wie die geänderte Vorschrift über die Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO. Aber Achtung: § 268 Abs. 3 S. 2 StPO wurde nicht geändert; das Urteil muss nach wie vor spätestens am elften Tag nach Schluss der Verhandlung verkündet werden. Hierauf sollte zur Sicherheit bei der Kommentierung des § 229 StPO hingewiesen werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die wegen der zahlreichen Gesetzesänderungen dringend erforderliche Neuauflage des "Meyer-Goßner" für alle in der Strafrechtspflege tätigen Juristen ein unverzichtbares Arbeitsmittel darstellt.

Rezension:
"(...) Der bewährte Standardkommentar - der für die strafprozessuale Praxis ein unentbehrliches Handwerkszeug und Nachschlagewerk darstellt - liegt seit 2004 in Neuauflage vor. (...) Der Kommentar bedarf keiner Empfehlung mehr. Seine Bedeutung für die Praxis steht außer Frage. Das gilt natürlich auch für die Neuauflage, deren akribische Bearbeitung einem Strafprozessualisten ersten Ranges, Lutz Meyer-Goßner, zu danken ist."
Heinz Müller-Dietz, in: Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 1/2005, zur 47. Auflage

"(...) Der "Meyer-Goßner" gehört zur notwendigen Grundausstattung der im Strafbereich forensisch Tätigen. Das Standardwerk ist für Richter, Staatanwälte und Verteidiger ein "Muss". Auch die 47. Auflage des vorwiegend auf die Bedürfnisse der Justizpraxis zugeschnittenen Kommentars überzeugt. Neben der Fülle der in ihm enthaltenen Informationen ist dies auf seine hohe Aktualität zum Stand von Rechtsprechung und Literatur zurückzuführen - ein in unserer schnelllebigen Zeit nicht hoch genug einzuschätzender Vorteil."
Richter am OLG Klaus Michael Böhm, in: NJW, 6/2005, zur 47. Auflage

Expertenmeinung von Moritz Rögler, Richter am Landgericht Frankfurt am Main, zur 47. Auflage:
"Nachdem der Beck’sche Kurz-Kommentar zur Strafprozessordnung nunmehr seit einigen Jahren von Meyer-Goßner bearbeitet und der frühere Bearbeiter Theodor Kleinknecht nicht mehr als Verfasser genannt wird, ist der Name des Autors inzwischen zur "Marke" geworden, die eine weitere Beschreibung des Werks überflüssig macht. Der Erstzugriff zu strafprozessualen Fragestellungen erfolgt in der Praxis immer im "Meyer-Goßner".
Verlag und Autor gelingt es, den Interessen aller Zielgruppen in der Praxis sowie unter den Studierenden und Referendaren in gleichem Maße Rechnung zu tragen. Durch die Bearbeitung aus einer Hand bietet der Kommentar größtmögliche Widerspruchsfreiheit, sein regelmäßiges Erscheinen garantiert zugleich Aktualität. Die 47. Auflage ist Anfang April 2004 erschienen, die Rechtsprechung ist bis Januar 2004 berücksichtigt. Eine größere Aktualität ist nicht vorstellbar. Der Kommentar bietet damit beste Voraussetzungen, um im sensiblen Bereich der Strafrechtspflege als Grundlage der Entscheidungsfindung dienen zu können. Dabei ist er so kompakt und verständlich geschrieben, dass er auch in hektischen Hauptverhandlungssituationen, bei rasch zu treffenden Entscheidungen im Ermittlungsverfahren oder aber auch in Klausuren schnellen und präzisen Rat bieten kann.
Einziger Wehrmutstropfen an der Neuauflage bildet der Umstand, dass die umfangreichen und zum Teil gravierenden Änderungen, die das geplante Justizmodernisierungsgesetz (BR-Drucks 378/03) mit sich bringen wird, wegen des ungewissen Zeitpunkts, zu dem dieses Gesetz in Kraft treten soll und wegen des nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens, noch nicht in die Kommentierung eingearbeitet werden konnte. Die zu erwartenden Änderungen werden lediglich, etwa bei der Kommentierung zu § 229, in knappen Hinweisen angesprochen. Dieser Umstand wird gegebenenfalls binnen Jahresfrist eine umfassende Neubearbeitung des Kommentars erforderlich machen. Eine Herausforderung, der - dies kann jedoch schon jetzt prophezeit werden - dann die 48. Auflage des "Meyer-Goßner" zu gegebener Zeit in gewohnter Präzision und Aktualität gerecht werden wird."

" Ein unverzichtbares Arbeitsmittel für die tägliche Arbeit jedes Strafrechtlers ist der "Kleinknecht/Meyer-Goßner". Handlich und komprimiert bietet dieser Standardkommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozeßrechts."
In: www.jurasmus.de, 09/ 2003, zur 46. Auflage

" (...) Der "Meyer-Großner" - ehemals "Kleinknecht/ Meyer-Großner" ist die zuverlässige Unterstützung für jeden Strafrechtler."
In: ArztRecht, 05/ 2003, zur 46. Auflage

"Der Arbeitsplatz eines Strafrichters, Staatsanwalts, Verteidigers oder Kriminalbeamten ohne Meyer-Goßner - unvorstellbar."
In: Kriminalistik, 6/ 2003, zur 46. Auflage

"(...) ein unentbehrlicher Ratgeber für Strafrichter, Staatsanwälte, Strafverteidiger und Polizeibeamte."
Dr. Michael Soiné, in: Archiv für Kriminologie 03-04/2003, zur 46. Auflage

"(...) Der "Meyer-Goßner" kann als Praxiskommentar schlechthin bezeichnet werden und zählt auch aufgrund der zahlreichen Kommentar-Quellen und Querverweise auf wissenschaftliche Literatur zweifelsohne zu den Standardwerken und sollte in jedem Rechtsmedizinischen Institut bereitstehen. Zudem eignet er sich hervorragend für die Vorbereitung auf die ärztliche Rechts- und Berufskunde. Es scheint kaum eine Frage zu geben, die der Kommentar hier nicht in Zusammenhang mit der StPO beantworten könnte."
M. A. Rothschild, in: Rechtsmedizin, 5/ 2003, zur 46. Auflage

"(...) Der "Meyer-Goßner" - ehemals "Kleinknecht/ Meyer-Goßner" hat sich als Standardwerk zur Strafprozessordnung innerhalb der Polizei etabliert."
In: PIT - Polizei in Thüringen, Intranet, 2004, zur 47. Auflage

"(...) Das Werk sollte auf keiner polizeilichen Dienststelle fehlen. Dadurch könnte der Kreis der Leser um ein Vielfaches erweitert werden."
H. Ludewig, in: LKA Niedersachsen, 5/ 2004, zur 47. Auflage

"(...) "Der Klassiker schlechthin" (Dr. Karsten Fehn in "Polizei und Wissenschaft" 1/03) - dieser Einschätzung ist für den Praktiker als Zielgruppe vorbehaltlos zuzustimmen. Mit dem Meyer-Goßner erhält der im Strafrecht tätige Anwalt, Richter oder Staatsanwalt eine umfassende und topaktuelle Kommentierung an die Hand, die alle Fragen zu beantworten vermag."
Stefanie Samland, in: www.jurawelt.com, 07/ 2004, zur 47. Auflage

"(...) Die Neuauflage hält an der bewährten Konzeption fest. Auch inhaltlich kann auf die zur Vorauflage ausgesprochene Empfehlung (Die Justiz 2003 S. 44) Bezug genommen werden: Der Meyer-Goßner ist für jeden Strafrechtler schlechthin unentbehrlich! Der bestens eingeführte Kommentar bietet jedem Strafjuristen schlicht und einfach alles, was er zur Beantwortung strafprozessualer Fragestellungen benötigt. (...) Nach diesem bewährten Muster der Vorauflage informiert auch die 47. Auflage über die relevanten Entwicklungen des deutschen Strafprozessrechts in den letzten Monaten - wie immer präzise, zuverlässig und vollständig."
Lutz-Rüdiger von Au, Leitender Ministerialrat, in: Die Justiz, Juli 2004, zur 47. Auflage

"(...) Damit ist der "Meyer-Goßner" nicht nur im Hinblick auf den Stand der Gesetzgebung, sondern auch bezüglich aktueller Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis auf der Höhe der Zeit. Er ist für jeden, der sich im Bereich des Strafverfahrensrechts zuverlässig und kompetent informieren möchte, auch künftig ein unverzichtbares Nachschlagewerk."
Prof. Dr. Jörg Eisele, in: Der Deutsche Rechtspfleger, Heft 8-9/ 2004, zur 47. Auflage

"(...) Wer sich also häufig mit StPO-Fragen beschäftigen muss, hat mit dem "Meyer-Goßner" einen aktuellen an der Rechtsprechung orientierten Helfer zur Hand."
Thomas Reiter, Wiesbaden, in: Hessische Polizeirundschau, 6/ 2004, zur 47. Auflage
Autorenporträt
Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Vors. Richter am BGH a.D. 48. neu bearb. Aufl. des von Otto Schwarz begr., in der 23. bis 35. Aufl. von Theodor Kleinknecht +und in der 36. bis 39. Aufl. von Karlheinz Meyer† bearb. Werkes