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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Lehrstuhl für Europäisches Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Cyberkriminalität und Computerstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das 41. Strafrechtänderungsgesetz wurde 2007 der 202c in das StGB eingefügt, der unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem die Herstellung und die Verbreitung von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Tat unter anderem nach 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder nach 202b StGB (Abfangen von Daten) ist, unter Strafe…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Lehrstuhl für Europäisches Straf- und Strafprozessrecht), Veranstaltung: Cyberkriminalität und Computerstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das 41. Strafrechtänderungsgesetz wurde 2007 der 202c in das StGB eingefügt, der unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem die Herstellung und die Verbreitung von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer Tat unter anderem nach 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder nach 202b StGB (Abfangen von Daten) ist, unter Strafe stellt.Die vorliegende Arbeit zeigt Entstehehung, Tatbestand, Kritik und die bisherige Rechtsprechung zum 202c StGB für die Nutzung von Hacking-Tools auf und versucht, die Frage zu beantworten, ob derzeit strafrechtlicht Risiken beim Umgang mit Hacking-Tools bestehen.