19,00 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Die Diskussion um die Voraussetzungen zulässiger Sterbehilfe ist in Deutschland von Dogmen und Vorurteilen bestimmt. Im Gegensatz zu den tonangebenden Rechtswissenschaftlern und Medizinern macht der Autor die realen Interessen der leidenden Menschen zum Ausgangspunkt seiner ethischen Überlegungen. Er plädiert für eine Liberalisierung der Sterbehilfevorschriften in Rechtsordnung und ärztlicher Standesmoral.

Produktbeschreibung
Die Diskussion um die Voraussetzungen zulässiger Sterbehilfe ist in Deutschland von Dogmen und Vorurteilen bestimmt. Im Gegensatz zu den tonangebenden Rechtswissenschaftlern und Medizinern macht der Autor die realen Interessen der leidenden Menschen zum Ausgangspunkt seiner ethischen Überlegungen. Er plädiert für eine Liberalisierung der Sterbehilfevorschriften in Rechtsordnung und ärztlicher Standesmoral.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 12.04.1999

Wer ist bereit zu sterben?
Norbert Hoersters Plädoyer für einen selbstbestimmten Tod

Die Möglichkeiten der modernen Medizin machen den Menschen zum Herrn über Leben und Tod. Immer häufiger steht der Arzt, ob er will oder nicht, an den Grenzen seiner Kunst vor der Entscheidung, den Tod eines unheilbar kranken Patienten hinauszuzögern, zuzulassen oder gar herbeizuführen. Die Frage, was in solchen Situationen existentieller Verantwortung moralisch richtig, was menschlich angemessen ist, läßt sich nur im Einzelfall beantworten. Das Recht ist damit überfordert. Trotzdem muß es Schranken setzen, um beiden Seiten, Patient und Arzt, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu geben.

"Das geltende Strafrecht, so wie es zur Zeit von der Rechtsprechung gehandhabt wird, gibt keine hinreichende Orientierung." An dieser Feststellung, mit der 1986 führende Professoren des Strafrechts und der Medizin den "Alternativentwurf eines Gesetzes über Sterbehilfe" begründeten, hat sich bis heute nichts geändert. Vielmehr haben Urteile des Bundesgerichtshofs (1994) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (1998) die große Interpretationsoffenheit der geltenden Gesetze gezeigt. Eine klare Regelung ist nicht in Sicht, die Bundesärztekammer paßte ihre "Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung" unlängst schon wieder der medizinischen und rechtlichen Praxis an.

Mit der vorliegenden Streitschrift appelliert Norbert Hoerster an die Strafrechtswissenschaft, dem Gesetzgeber rechtsethisch fundierte Vorschläge zu machen. Das Strafrecht leide nämlich an dem Widerspruch, "Tötung auf Verlangen" ausnahmslos unter Strafe zu stellen, die Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung dagegen nur in Spezialfällen (etwa als Ehegatte oder Arzt in sogenannter Grarantenstellung). Letzteres ist Hoerster im Sinne des Lebensschutzes zu liberal, wie er pointiert an einem Beispiel illustriert: "Der medizinische Laie, der aus Gewinnsucht einen Zyankalihandel betreibt und labilen Menschen, die sich in einer vorübergehenden Depression befinden, die Selbsttötung ermöglicht, bleibt - abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen das Chemikaliengesetz - straflos."

Die Teilnahme an einer Selbsttötung will Hoerster nur dem Arzt unter den Voraussetzungen einer Sterbehilfe erlauben, für die er folgende Ergänzung des Strafgesetzbuches vorschlägt: "Ein Arzt, der einen schwer und unheilbar leidenden Menschen tötet, handelt nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene die Tötungshandlung auf Grund freier und reiflicher Überlegung, die er in einem urteilsfähigen und über seine Situation aufgeklärten Zustand durchgeführt hat, ausdrücklich wünscht oder wenn, sofern der Betroffene zu solcher Überlegung nicht imstande ist, die Annahme berechtigt ist, daß er die Tötungshandlung auf Grund solcher Überlegung für den gegebenen Fall ausdrücklich wünschen würde." (Ein zweiter Absatz verlangt die schriftliche Dokumentation durch zwei Ärzte.) Der Arzt dürfte demnach aktive Sterbehilfe praktizieren und Patienten auf deren Wunsch hin töten. Das macht Hoerster zum rechtspolitischen Außenseiter, denn die moralische Unzulässigkeit aktiver Sterbehilfe wird von Kirchen- und Ärztevertretern, von Juristen und Politikern immer wieder als gesellschaftlicher Konsens beschworen (wenngleich Umfrageergebnisse diesen Konsens in Frage stellen). Hoersters Auftritte werden mit Boykotten, Ausladungen und auch gewaltsamen Protestaktionen regelmäßig unterbunden. Entnervt legte er im letzten Jahr seine Mainzer Professur für Rechts- und Sozialphilosophie nieder.

Töten als Ärzteprivileg

Während der genannte Alternativentwurf sich auf den Abbruch und die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen beschränkte, hatte Hoerster schon damals einen eigenen Vorschlag zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe veröffentlicht. Von diesem weicht er inzwischen in zwei wesentlichen Punkten ab. Erstens: Die Tötungshandlung soll jetzt ausschließlich einem Arzt erlaubt sein. Damit wird dem ärztlichen Standesethos viel zugemutet. Die Bundesärztekammer sagt: zu viel, der Heilungsauftrag kann keine Lizenz zum Töten werden. Doch nicht zu Unrecht verweist Hoerster auf die Praxis des Schwangerschaftsabbruchs. Auch hier töten Ärzte, ohne eine Heilbehandlung durchzuführen. Und eine Freigabe der Sterbehilfe, begleitet von einem Verbot, sie vom fachlich kompetenten Berufsstand ausführen zu lassen, hält Hoerster für halbherzig, gar für zynisch.

Andererseits wird die Sterbehilfe jeder paternalistischen Eigenwertung des Arztes entzogen. Hier ist die zweite Änderung von Bedeutung: Früher hatte Hoerster als Voraussetzung für eine Sterbehilfe gefordert, daß das Leben durch eine unheilbare Krankheit so beeinträchtigt sei, "daß es nach gewöhnlichen Maßstäben nicht mehr als lebenswert erschiene". Das ruft fast zwangsläufig Erinnerungen an vergangene Euthanasieprojekte wach und hat wesentlich zur bösen Kritik an Hoerster beigetragen. Der taktische Verzicht auf das Wort "lebenswert" entschärft die rechtspolitische Debatte. Er fügt sich jedoch konsequent in Hoersters Argumentation, nach der nicht eine externe Bewertung menschlichen Lebens, sondern die Selbstbestimmung des Menschen, hier als Entscheidung zum Sterben in einem ausdrücklichen Wunsch manifestiert, relevant ist. Das Vorliegen eines schweren, unheilbaren Leidens des Patienten dient nur als Indiz dafür, daß es sich um einen ernstgemeinten Sterbewunsch handelt. Allerdings wird nach Hoersters Argumentation letztlich jedes medizinische Kriterium hinfällig, denn: "Entscheidend soll die seelische Verfassung, der Leidenszustand sein." Indem hier also ganz auf den subjektiven Charakter des Leidens abgestellt wird (von einer objektiv diagnostizierbaren Krankheit ist nicht die Rede), legitimiert allein der ernsthafte Wunsch die Tötungshandlung.

Nun ist Selbstbestimmung ein hohes Gut, doch Hoerster schwingt den Zauberstab der Autonomie im rechts- und philosophiehistorischen Vakuum, in dem man einen Autonomiedenker (und Selbstmordgegner) wie Kant vergeblich sucht. Dermaßen geschichtsvergessen kann der Rechtsphilosoph auch das Grundgesetz schnell ad acta legen. Gleich zu Beginn will er auf kaum drei Seiten gezeigt haben, daß sich eine Unantastbarkeit menschlichen Lebens, die eine Sterbehilfe verbietet, "aus unserer Verfassung in keiner Weise herleiten läßt". Für dieses kategorische Schnellurteil genügt ihm ein kurzer Blick in die Artikel 1 und 2. Menschenwürde, so Hoerster, heiße im wesentlichen Autonomie, also Selbstbestimmung, und die umfasse eben auch das Recht, sich auf Wunsch von anderen töten zu lassen. Das Recht auf Leben werde davon nicht tangiert, da in den Rechtsverzicht ja eingewilligt wird. Wer anderes meint, will ein Verbot der Sterbehilfe "einfach in die Verfassung hineininterpretieren"; Hoerster dagegen kann im Stand hermeneutischer Unschuld einfach "Autonomie" lesen, wo zunächst "Menschenwürde" steht. Der notorisch auslegungsbedürftige Begriff ist dem Rechtsphilosophen keiner Erörterung wert.

Ist Leben bloß Eigentum?

So reibungslos, wie Hoerster sich das für den säkularen Staat wohl wünscht, läßt sich der normative Gehalt des Grundgesetzes nicht auf einen interessenethischen Ansatz zurückführen. In Entstehungskontext und Auslegungstradition unserer Verfassung hat der Lebensschutz einen herausgehobenen Rang. Hoerster dagegen behandelt in seiner verfassungsrechtlichen Erörterung (wenn man die knappe Überlegungsskizze zu Beginn so nennen will) das Recht auf Leben nicht anders als das Recht auf Eigentum. Auf das eigene Leben lasse sich nämlich ebenso verzichten, wie man - so Hoersters schiefes Beispiel - sein Klavier wegwerfen kann, und auch dabei sei Dritten ja die Mithilfe gestattet.

Die lediglich mutmaßliche Einwilligung in eine Sterbehilfe erzeugt dann keine gravierenden Bedenken mehr. Sie soll den ausdrücklichen Wunsch ersetzen, wenn der Betroffene die Tötung "ausdrücklich wünschen würde". Tatsächlich handelt es sich, wie Hoerster als Begründung anführt, um eine gebräuchliche juristische Konstruktion. Doch wie läßt sich der mutmaßliche Wille hinreichend sicher nachweisen? Auch die von der Rechtsprechung zunehmend aufgewerteten Patientenverfügungen können nur einen Anhaltspunkt liefern. Will man, wenn eine solche fehlt, die "hohe Wahrscheinlichkeit" eines Sterbewunsches wirklich demoskopisch "durch Befragungen ermitteln", wie Hoerster prinzipiell erwägt? Darf man einen Leidenden, der sich nicht mehr entsprechend äußern kann, deshalb töten, weil der "Durchschnittsbürger" oder "die überwältigende Mehrheit" dies für sich wünschen würde?

Hoersters stärkstes Argument, das Recht auf Selbstbestimmung, verliert im Konjunktiv an Überzeugungskraft. Es sind stets andere, die hier befinden, wie der Betreffende sich denn entscheiden würde. Autonomie läßt sich nicht delegieren oder durch Statistik ersetzen. Darüber kann auch Hoersters Grundsatz nicht hinwegtäuschen, bei aktiver Sterbehilfe müsse "im Zweifel für das Leben" entschieden werden (während er die passive Sterbehilfe im Zweifelsfall für zulässig hält). Gesellschaftliche Rahmenbedingungen wie Überalterung, Leistungs- und Kostendruck nähren immerhin den Verdacht, die leistungsfähige Mehrheit könnte sich mittels Sterbehilfe der Schwachen entledigen wollen, und sei es "nur" aus falsch verstandenem Mitleid.

Hoersters Überzeugung, der Todeswunsch eines Menschen, dessen künftiges Leben "überwiegend von schwerem, unabänderlichem Leiden geprägt sein wird", sei "unschwer nachzuvollziehen", hat schon den permissiven Zungenschlag, den viele Kritiker befürchten. Gleiches gilt für seine Anregung, Grenzen der Behandlungspflicht für Komapatienten auf demokratischem Wege festzulegen, im Sinne einer kollektiven Vorausverfügung für den Krankheitsfall, der doch nur wenige betreffen wird. Die individuelle Selbstbestimmung degeneriert so unversehens zur gesellschaftlichen Mehrheitsfindung, die über das Schicksal einzelner entscheidet.

Trotz mancher Bedenken verdienen Hoersters Argumente ernsthaft diskutiert zu werden. Leider erschwert der Autor selbst dem Leser die sachliche Auseinandersetzung. Oft genug verliert er sich in Ideologiekritik, die schon im Titel anklingt. Im "säkularen Staat" sollen religiöse und metaphysische Überzeugungen keine rechtsetzende Kraft entfalten dürfen, da sie mit einem modernen, empirisch orientierten Weltbild nicht vereinbar seien. Es hätte sich durchaus gelohnt, die moraltheologischen Versatzstücke in Medizin- und Strafrecht akribisch freizulegen. Aber Hoerster will den polemischen Profit gleich mit einkassieren und gefällt sich darin, "ideologische Voreingenommenheit" sowie "weltanschauliche Vorurteile" anzuprangern und Einwände als "willkürlich", "dogmatisch", "grotesk", "heuchlerisch" und "intellektuell dürftig" abzufertigen.

Selbstredend tut er dies als "unbefangener Betrachter" ganz "vorurteilslos" und in "nüchterner Einschätzung". Eine "selbstgefällige Einstellung" mag Hoerster nur bei anderen erkennen. Das dient der Diskussionskultur genausowenig wie der Versuch, Hoersters Position zu ignorieren oder ihn zu diffamieren. Über die Frage aber, wie Lebensschutz und Selbstbestimmung im liberalen demokratischen Rechtsstaat abzuwägen sind, muß noch gestritten werden.

ACHIM BAHNEN

Norbert Hoerster: "Sterbehilfe im säkularen Staat". Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main 1998. 193 S., br., 18,80 DM.

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
…mehr