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Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Veranstaltung: Praktikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Im § 12 des Einkommenssteuergesetzes wird festgehalten, dass Aufwendungen für die private Lebensführung für die Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen. Ausnahmen bilden dabei außergewöhnliche Belastungen, sowie die Sonderausgaben, welche Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die private Lebensführung und sind zum Abzug…mehr

Produktbeschreibung
Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Veranstaltung: Praktikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Im § 12 des Einkommenssteuergesetzes wird festgehalten, dass Aufwendungen für die private Lebensführung für die Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen. Ausnahmen bilden dabei außergewöhnliche Belastungen, sowie die Sonderausgaben, welche Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die private Lebensführung und sind zum Abzug freigegeben. Allerdings dürfen diese Aufwendungen laut § 10 Abs. 1 EStG weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein oder als solche behandelt werden. In den §§ 10 bis 10b EStG werden alle Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind nach dem Enumerationsprinzip, also abschließend, aufgezählt. "Ähnliche Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, auch wenn sie begrifflichzu den in §§ [...] 10 , 10a und 10b EStG erfassten Arten von Aufwendungen gehören könnten." Abzugsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, wenn diese die Aufwendungen selbst geleistet haben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen tatsächlich geleistet hat (§ 26a Abs. 2 S. 1 EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist dies nicht von Bedeutung, da die Ehegatten gem. § 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Abzugszeitpunkt ist nach H 10.1 EStH i.V.m. § 11 Abs. 2 EStG das Kalenderjahr, in dem die Ausgaben geleistet wurden. In Abbildung 1 im Folgenden ist die Einteilung der Sonderausgaben anschaulich dargestellt.