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Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 5 (gut), Universität St. Gallen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beleuchtet das Schweizer Bankgeheimnis und deren Entwicklung seitderen Aufnahme ins Bankengesetz im Jahre 1934. Dabei wird aufgezeigt, dass das Bankgeheimnisnoch nie absolut gegolten hat. Die Voraussetzungen, unter denen das Bankgeheimnisaufgehoben wird, wurden laufend angepasst. Dabei stand im Vordergrund, dass kriminellesHandeln nicht mit Hilfe des Bankgeheimnisses gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber undRegulator wie auch…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 5 (gut), Universität St. Gallen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beleuchtet das Schweizer Bankgeheimnis und deren Entwicklung seitderen Aufnahme ins Bankengesetz im Jahre 1934. Dabei wird aufgezeigt, dass das Bankgeheimnisnoch nie absolut gegolten hat. Die Voraussetzungen, unter denen das Bankgeheimnisaufgehoben wird, wurden laufend angepasst. Dabei stand im Vordergrund, dass kriminellesHandeln nicht mit Hilfe des Bankgeheimnisses gedeckt werden kann. Der Gesetzgeber undRegulator wie auch die Finanzbranche agierten dabei oftmals defensiv aber nicht passiv. Sobalddas Bankgeheimnis kriminellen Taten, die als schädlich für den Bankenplatz Schweizeingestuft wurden, Schutz bot, wurde dies aktiv und resolut bekämpft. Die neusten Entwicklungenführten dazu, dass das Bankgeheimnis auch bei begründeten Fällen von Steuerhinterziehungund somit bei einem Tatbestand bei dem die doppelte Strafbarkeit nicht gegeben ist,im Rahmen der internationalen Amtshilfe aufgehoben werden kann. Diese Neuerung imBankgeheimnis entstand aufgrund des breit abgestützten internationalen Drucks, der auf fiskal-und machtpolitischen Interessen anderer Staaten und internationalen Organisationen zurückzuführenwar. Damit das Bankgeheimnis als Persönlichkeitsschutz aufrecht erhaltenbleibt, muss die Schweiz ihre Handlungsoptionen nicht nur aktiv, sondern offensiv angehen.Inwieweit das Bankgeheimnis gegenüber Drittstaaten aufrecht erhalten werden kann odereinem automatischen Informationsaustausch weichen muss, ist nicht nur von den innenpolitischenVorgängen und dem Verhalten der Schweizer Behörden gegenüber dem Ausland abhängig,sondern insbesondere auch von der Entwicklung des internationalen Umfeldes.