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Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet 253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine…mehr

Produktbeschreibung
Seit der Reform des Immaterialschadensrechts im Jahr 2002 kann gemäß
253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld ohne Beschränkung auf bestimmte Anspruchsgrundlagen überall dort gefordert werden, wo ein Schadensersatzanspruch besteht. Keine direkte Anwendung findet
253 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut allerdings, wenn der Ersatzanspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf bürgerlich-rechtlicher Aufopferung im Sinne des
906 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht und sich damit nicht eindeutig den Schadensersatzansprüchen zuordnen lässt. Der Autor geht auf methodisch reflektierte Weise der Frage nach, ob eine entsprechende Anwendung des
253 Abs. 2 BGB mit den dogmatischen Eigenheiten der genannten Haftungsinstitute vereinbar ist, und ob die Berücksichtigung immaterieller Schäden nach dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes sachgerecht und geboten erscheint.
Autorenporträt
Der Autor: Reimar Alexander Benkendorff wurde 1974 in Stuttgart geboren. Nach dem Studium der Rechtwissenschaft an der Universität Tübingen absolvierte er das Referendariat am Landgericht Ravensburg. Er war bis Frühjahr 2008 bei einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät in Freiburg im Breisgau beschäftigt und ist heute für das Bundesamt für Güterverkehr in Köln tätig. Im Februar 2009 promovierte er zum Doktor der Rechte an der Universität Tübingen.