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Die Herrschaft des Rechts (rule of law), der Schutz individueller Rechte durch rechtsförmliche Verfahren, bildet einen der Grundwerte der europäischen Kultur. Ihre allgemeine Anerkennung ist weithin auf die ständige Präsenz des römischen Rechts in allen Epochen der europäischen Geschichte zurückzuführen. Nach dem Untergang des Römischen Reiches übte das römische Recht großen Einfluß auf die Gewohnheitsrechte der germanischen Nachfolgestaaten aus. Erneute Bedeutung gewann es dann im Hochmittelalter an der Rechtsschule von Bologna. Es blieb nicht ohne Einfluß auf das kanonische Recht der Kirche…mehr

Produktbeschreibung
Die Herrschaft des Rechts (rule of law), der Schutz individueller Rechte durch rechtsförmliche Verfahren, bildet einen der Grundwerte der europäischen Kultur. Ihre allgemeine Anerkennung ist weithin auf die ständige Präsenz des römischen Rechts in allen Epochen der europäischen Geschichte zurückzuführen.
Nach dem Untergang des Römischen Reiches übte das römische Recht großen Einfluß auf die Gewohnheitsrechte der germanischen Nachfolgestaaten aus. Erneute Bedeutung gewann es dann im Hochmittelalter an der Rechtsschule von Bologna. Es blieb nicht ohne Einfluß auf das kanonische Recht der Kirche und wurde in den sich entwickelnden Nationalstaaten der Frühen Neuzeit rezipiert. Im 19. Jahrhundert schließlich spielte es eine bedeutende Rolle für die verschiedenen Privatrechtsordnungen im modernen Europa.
In einer knappen Darstellung, die sich an den allgemein interessierten Leser wendet, schildert Peter Stein die Geschichte des römischen Rechts seit seinen Anfängen zu Beginn der römischen R epublik. Er zeigt, wie im Mittelalter aus dem römischen Recht ein ius commune geformt wurde, ein gemeinsames Recht, bei dem die Juristen aller europäischen Staaten Rat zu suchen pflegten. In dieser Form dient es heute als Vorbild in der Debatte um die Vereinheitlichung des Privatrechts in den Ländern der Europäischen Union. Damit behält es große Bedeutung auch für unsere Zeit.
Autorenporträt
Peter G. Stein, geboren 1926 in Liverpool, studierte Rechtswissenschaft in Cambridge, Aberdeen und Pavia; 1955 Ph. D.; lehrte von 1953 bis 1968 in Aberdeen und 1968 bis 1993 als regius Professor of Civil Law an der Universität Cambridge; seit 1968 Fellow des Queens' College; Gastprofessor an zahlreichen Universitäten im In- und Ausland; Mitglied wissenschaftlicher Gesellschaften und Akademien in Großbritannien, Italien und Belgien; Queen's Counsel; Ehrendoktor der Universitäten von Göttingen und Ferrara.