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Die vorliegende Publikation behandelt aus juristischer Perspektive einerseits die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Entziehung von Wertpapieren zwischen 1938 und 1945 (Tüchler) und andererseits die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückstellung und Bereinigung von Entziehung von Wertpapieren (Gruber).
Die nationalsozialistische Gesetzgebung führte im Ergebnis zu einem Totalentzug des jüdischen Wertpapiervermögens. Dies geschah durch ein Zusammenspiel von drei Regelungskomplexen, nämlich dem Devisenrecht, dem Steuerrecht (Reichsfluchtsteuer) und dem Sonderrecht
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Produktbeschreibung
Die vorliegende Publikation behandelt aus juristischer Perspektive einerseits die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Entziehung von Wertpapieren zwischen 1938 und 1945 (Tüchler) und andererseits die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückstellung und Bereinigung von Entziehung von Wertpapieren (Gruber).

Die nationalsozialistische Gesetzgebung führte im Ergebnis zu einem Totalentzug des jüdischen Wertpapiervermögens. Dies geschah durch ein Zusammenspiel von drei Regelungskomplexen, nämlich dem Devisenrecht, dem Steuerrecht (Reichsfluchtsteuer) und dem Sonderrecht gegen Juden.

Bereits die unmittelbar nach dem "Anschluss" eingeführte strenge Devisenbewirtschaftung führte dazu, dass die vertriebenen Juden ihren Wertpapierbesitz faktisch nicht ins Ausland mitnehmen konnten. Die gerade für "Auswanderungswillige" besonders interessanten ausländischen Wertpapiere mussten überdies der Reichsbankhauptsstelle Wien zum "Kauf" angeboten werden. Da der "Kaufpreis" in Reichsmark beglichen wurde, war eine Beschaffung von Devisen durch die Verwertung derartiger Wertpapiere nicht mehr möglich. Aber auch ein Verkauf von inländischen Wertpapieren vor dem Verlassen des NS-Staates - soweit er überhaupt möglich war - konnte diese Situation nicht verbessern, weil die Mitnahme von Barmitteln (sowohl Devisen als auch Reichsmark) ins Ausland im Ergebnis denselben Beschränkungen unterlag wie die Mitnahme von Wertpapieren.

Für diejenigen Wertpapiere, die zu Kriegsende in den Depots österreichischer Banken, vor allem der Länderbank und der Creditanstalt, lagen oder sich in privatem Vermögen bzw. in Nachlässen befanden, stellte sich vor allem die Frage der eigentumsrechtlichen Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere. Die Wertpapierbereinigung erfolgte durch das Wertpapierbereinigungsgesetz. Bestimmte Wertpapierarten wurden in einem Aufruf- und Anmeldungsverfahren bereinigt, nicht bereinigte Wertpapiere wurden kraftlos.