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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Raumwissenschaften, Stadt- und Raumplanung, Note: 2,3, Philipps-Universität Marburg, Veranstaltung: Unterseminar: Raumordnung & Raumplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung des Raumordnungsverfahrens (im Folgenden ROV)vollzieht sich aus der Praxis der Raumordnung und Landesplanung. Bis 1957 gibt es verschiedene Durchführungserlasse in den einzelnen Bundesländern. Diese sind mit dem ROV vergleichbar.1957 wird die erste gesetzliche Regelung des ROV in Bayern, 1961 in Schleswig- Holstein und 1966 in Rheinland- Pfalz ins Leben gerufen.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Raumwissenschaften, Stadt- und Raumplanung, Note: 2,3, Philipps-Universität Marburg, Veranstaltung: Unterseminar: Raumordnung & Raumplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklung des Raumordnungsverfahrens (im Folgenden ROV)vollzieht sich aus der Praxis der Raumordnung und Landesplanung. Bis 1957 gibt es verschiedene Durchführungserlasse in den einzelnen Bundesländern. Diese sind mit dem ROV vergleichbar.1957 wird die erste gesetzliche Regelung des ROV in Bayern, 1961 in Schleswig- Holstein und 1966 in Rheinland- Pfalz ins Leben gerufen. Heute ist das ROV in allen Bundesländern, mit Ausnahme der Stadtstaaten Inhalt der Landesplanungsgesetze (HÖHNBERG 2005b; S. 885).Bei bestimmten Projekten wird das ROV seit 1989 im Rahmenrecht des Bundes als 6a im Raumordnungsgesetz verankert. Dies ist aufgrund einer EG- Richtlinie über die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von 1985 geschehen (HÖHNBERG 2005b; S. 486).Wegen einer Neuregelung des BauROGs von 1998 wird der 6a mit leichten Änderungen als 15 ROG übernommen. Alle wesentlichen ROV- pflichtigen Vorhaben sind in der Raumordnungsverordnung von 1990 enthalten. Das im ROV durchzuführende Prüfungsprogramm ist in 15 Abs.1 S.2 ROG geregelt: "Die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Maßnahme/ Planung eines Privaten oder öffentlichen Trägers sind unter überörtlichen, also nicht auf die Gemeinde bezogene, Gesichtspunkten auf die in den Grundsätzen der Raumordnung ( 2 Abs.2 ROG) festgelegten Belange (auch Umweltbelange) zu prüfen (HÖHNBERG 2005b; S. 885).