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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,3, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: 1EinleitungNach den handelsrechtlichen GoB gelten Gewinne erst dann als realisiert, wenn sie tatsächlich eingetreten sind, das heißt wenn sie durch den Markt bestätigt wurden. Betrachtet man nun die Situation in einem Konzern, muss man feststellen, dass dieses Realisationsprinzip nicht auf Gewinne aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen von Vermögensgegenständen zutrifft. Somit wird deutlich, dass die Gewinne keine…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,3, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, Sprache: Deutsch, Abstract: 1EinleitungNach den handelsrechtlichen GoB gelten Gewinne erst dann als realisiert, wenn sie tatsächlich eingetreten sind, das heißt wenn sie durch den Markt bestätigt wurden. Betrachtet man nun die Situation in einem Konzern, muss man feststellen, dass dieses Realisationsprinzip nicht auf Gewinne aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen von Vermögensgegenständen zutrifft. Somit wird deutlich, dass die Gewinne keine zulässigen Bestandteile bei der Bewertung eines Vermögensgegenstandes darstellen. Die Vermögensgegenstände werden hingegen nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die gegebenenfalls um planmäßige Abschreibungen fortgeschrieben werden. Für die innerkonzernlichen Verluste gilt ebenfalls, dass diese erst angesetzt werden dürfen, wenn sie durch den Außenumsatz bestätigt wurden. Das Vorsichts- und Niederstwertprinzip, das im Einzelanschluss Anwendung findet, trifft auf die Verluste aus innerlichen Geschäften nicht zu.Im Folgenden werden der Begriff sowie der Anwendungsbereich der Zwischenergebniseliminierung näher erläutert und es wird auf die rechtlichen Grundlagen sowohl nach HGB als auch nach IAS7IFRS eingegangen. Danach werden die Konzernbestandsprüfung sowie die Ermittlung der Wertansätze für die Konzernbestände betrachtet. Zum Abschluss werden verschiedene Möglichkeiten der Prüfung der Zwischenergebniseliminierung vorgestellt.