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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Institut für Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt oder betrügt, wird außerordentlich und fristlos gekündigt, das ist sicher. Wenn ein Pflichtverstoß innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht ganz so gravierend ist, kommt - nach vorheriger erfolgloser Abmahnung - eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Voraussetzung in beiden Fällen ist jedoch, dass jener…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (Institut für Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt oder betrügt, wird außerordentlich und fristlos gekündigt, das ist sicher. Wenn ein Pflichtverstoß innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht ganz so gravierend ist, kommt - nach vorheriger erfolgloser Abmahnung - eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Voraussetzung in beiden Fällen ist jedoch, dass jener zur Kündigung führende Pflichtverstoß zwingend Beweise braucht.Das Bundesarbeitsgericht hat für einen solchen Fall die sogenannte - in der Praxis meist außerordentlich bzw. fristlos ausgesprochene - Verdachtskündigung formuliert, bei der auch ein dringender Verdacht die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des zerstörten Vertrauens für unzumutbar erklären kann. Damit eine solche Verdachtskündigung jedoch keine Unschuldigen trifft, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Da zwar auch die Möglichkeit einer ordentlichen Verdachtskündigung existiert, die aber zumeist nur hilfsweise ausgesprochen wird, liegt der Fokus dieser Hausarbeit auf der außerordentlichen, fristlosen Verdachtskündigung.