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Sammelband aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, S. 872 ff.), das am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, lässt durchaus Raum für die Präventive Gewinnabschöpfung ("PräGe"): Mit der Einführung dieses neuen Abschöpfungsinstruments verfolgt die Bunderegierung das Ziel, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus die finanziellen Ressourcen zu entziehen - folglich: wirksame Bekämpfung schwerer…mehr

Produktbeschreibung
Sammelband aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, S. 872 ff.), das am 01.07.2017 in Kraft getreten ist, lässt durchaus Raum für die Präventive Gewinnabschöpfung ("PräGe"): Mit der Einführung dieses neuen Abschöpfungsinstruments verfolgt die Bunderegierung das Ziel, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus die finanziellen Ressourcen zu entziehen - folglich: wirksame Bekämpfung schwerer Kriminalität. Die in Betracht kommenden Straftaten sind in §76a Abs. 4 StGB (Selbständige Einziehung) abschließend aufgeführt. Dieser Katalog an rechtswidrigen Taten war bisher für die Präventive Gewinnabschöpfung - also die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Gegenständen und Bargeld - nicht besonders relevant und ist es auch mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung weiterhin nicht. Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht nicht für dessen Einziehung aus und die Einziehung von Vermögensgegenständen ist erst im Gerichtsstadium möglich. Auch kann die Staatsanwaltschaft von dem Antrag auf selbständige Einziehung absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sind weiterhin Verfahren der Präventiven Gewinnabschöpfung denkbar. Es gibt inzwischen Vorschläge, wie die präventive Sicherstellung von Buchgeld im Muster-Entwurf eines Polizeigesetzes normiert werden kann. Interessant sind zwei VG-Entscheidungen zum Kulturgüterschutz ("Raubgrabungen") aus den Jahren 2018 und 2020. Eingefügt wurde "VI. Sicherstellung von Sachen durch die Bundespolizei nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG)". Hingewiesen wird auf "PräGe-Verfahren" durch Polizeidienststellen in Nordrhein-Westfalen nach dem 01.07.2017. Im Ergebnis ist die "PräGe" weiterhin von Bedeutung.Das beweisen auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus jüngerer Zeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.2019), ein 2021 in Kraft getretener niedersächsischer Runderlass zur PräVe und mehrere Presseveröffentlichungen zu dieser Thematik. Hinzuweisen ist auf das im Januar 2022 erschienene Buch/E-Book von Katharina M. Peukert "Präventive Gewinnabschöpfung im Polizeirecht", das sich primär mit dem niedersächsischen Landesrecht befasst. Auch ansonsten hat sich einiges seit dem Erscheinen der letzten Auflage getan.
Autorenporträt
Kriminaldirektor a.D. Ernst Hunsicker (Jahrgang 1944) trat 1962 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen ein. Nach der Grundausbildung und der obligaten Verwendung in der Bereitschaftspolizei wurde er 1965 zum Polizeiabschnitt Lingen/Ems versetzt, wo er im SOV-Dienst (Sicherheit, Ordnung, Verkehr) eingesetzt war. 1967 wurde Hunsicker zur Landeskriminalpolizeistelle Osnabrück versetzt, wo er in verschiedenen Dienstbereichen (Sachbearbeiter Wirtschaftskriminalität/Betrug/ Fälschungen, Wachgruppenleiter im Kriminaldauerdienst, Mitglied der 1. Mordkommission) tätig war. Von 1972 bis 1975 erfolgte seine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei. Danach bis 1979 Verwendung als Führungsgehilfe K 1 beim Leiter der Kriminalpolizei im (ehemaligen) Regierungsbezirk Osnabrück, Leiter des 3. Fachkommissariats (Wirtschaftskriminalität/Betrug/Fälschungen) in Lingen/Ems und Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden in Kommissarslehrgängen. Daran schloss sich das Studium für den höheren Polizeivollzugsdienst der Kriminalpolizei an (1979 bis 1981). Im Anschluss fand Hunsicker Verwendung als Fachlehrer an der Landespolizeischule Hann. Münden (bis 1982), stellvertretender Ausbildungsstättenleiter in Bad Iburg/LK Osnabrück (bis 1988), stellvertretender Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Osnabrück (bis 1993) und Leiter der Kriminalpolizeiinspektion Lingen/Ems (bis 1994). Von 1994 bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des Monats Februar 2004 leitete er den Zentralen Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion (Z) Osnabrück-Stadt und war in Personalunion stellvertretender Inspektionsleiter. Hunsicker hat sich in zahlreichen Veröffentlichungen mit der Kriminalitätsverfolgung und -verhütung, dem ¿ auch kundenorientierten ¿ Einsatz der Polizei und dem polizeilich relevanten Recht befasst. Dazu zählen auch Fachbücher und autobiografische Werke. Vielleicht ¿besuchen¿ Sie Ernst Hunsicker einmal auf seiner Homepage, wo Sie unter http://ernsthunsicker.de mehr erfahren können.