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Der BGH in Strafsachen bewertet existenzgefährdende bzw.-vernichtende Eingriffe der GmbH-Geschäftsführer in das Gesellschaftsvermögen trotz Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue. Gesellschaftsrechtlich besteht dagegen eine Dispositionsbeschränkung der einvernehmlich handelnden Organe nur im Rahmen des 30 GmbHG. Diese Inkongruenz führt zur Strafbarkeit von Handlungen, zu denen der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist. Die Untersuchung auch der Konzernierungstatbestände zeigt, daß dieser Wertungswiderspruch nur über eine strenge Akzessorität des…mehr

Produktbeschreibung
Der BGH in Strafsachen bewertet existenzgefährdende bzw.-vernichtende Eingriffe der GmbH-Geschäftsführer in das Gesellschaftsvermögen trotz Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit als Untreue. Gesellschaftsrechtlich besteht dagegen eine Dispositionsbeschränkung der einvernehmlich handelnden Organe nur im Rahmen des 30 GmbHG. Diese Inkongruenz führt zur Strafbarkeit von Handlungen, zu denen der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich verpflichtet ist. Die Untersuchung auch der Konzernierungstatbestände zeigt, daß dieser Wertungswiderspruch nur über eine strenge Akzessorität des Untreuetatbestands zu den gesellschaftsrechtlichen Verbotsnormen aufgelöst werden kann. Dies führt für die GmbH zu einer Einschränkung, für die AG jedoch zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Relevanz von Organhandeln.
Autorenporträt
Der Autor: Jochen Kaufmann studierte Rechtswissenschaften in Münster. Erstes Staatsexamen 1984; Zweites Staatsexamen 1988 in München. Tätigkeiten als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Steuerberater seit 1992. Heute als Partner der Sozietät Büsing, Müttelmann & Theye in deren Büro Frankfurt am Main tätig.