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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach "Öffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach "Öffentliches Recht" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenständlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier § 35 GewO, solche des öffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschließlich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie). Vorliegend wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zuständige Behörde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Auch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenständlich ist noch ausschließlich die Verfassungsorgane streiten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz (§40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.