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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Berufsakademie Sachsen in Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungenstattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweiteoder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch dieNeigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechselzu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.Der Gesetzgeber hat durch…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Berufsakademie Sachsen in Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungenstattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweiteoder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch dieNeigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechselzu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sichändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neugeregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für dieerstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oderWerbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.DieKosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sindlängstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabenberücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einemberufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02,seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahmeals Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat dieseAuffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.051Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMFSchreibensind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden2.Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuerndenEinkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004berücksichtigt werden können.Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang dieeinkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder.[...]