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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Fachhochschule Mainz (III / Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt - wenn auch meist als Randgebiet verkannt - eine nicht zu verachtende Komponente dar. So wird die Nachkriegs- und Wirtschaftswundergeneration, die nicht nur gearbeitet, sondern auch gespart hat, bei ihrem Tode eine nicht unbeträchtliche Summe an Vermögen ihren Erben hinterlassen. In diesem Jahrzehnt werden ca. 2 Billionen Euro von einer…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Fachhochschule Mainz (III / Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt - wenn auch meist als Randgebiet verkannt - eine nicht zu verachtende Komponente dar. So wird die Nachkriegs- und Wirtschaftswundergeneration, die nicht nur gearbeitet, sondern auch gespart hat, bei ihrem Tode eine nicht unbeträchtliche Summe an Vermögen ihren Erben hinterlassen. In diesem Jahrzehnt werden ca. 2 Billionen Euro von einer Generation an die nächste vererbt. [...] Knapp vierzig Prozent der Haushalte hinterlassen Summen von 25 000 bis 150 000 Euro. [...] Sieben Prozent der Haushalte vererben mehr als 150 000 Euro. Etwa die Hälfte des Erbes besteht in der Regel aus Häusern, Wohnungen und Grundstücken.
Grund genug, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer bestehenden verfassungs-rechtlichen Bedenken, in Bezug auf die Wertermittlung, näher zu durchleuchten.
Wiederholt werden Fragen aufgeworfen, ob und inwieweit einzelne Erbschaftsteuervorschriften die Grenzen der Verfassungswidrigkeit überschritten haben. Gegenstand der Arbeit sollen dabei konkret die
12 und 13 bzw. 13a ErbStG sowie die im Zusammenhang damit einschlägigen Paragraphen des Bewertungsgesetzes sein. Andere Kritikansätze neben der Verfassungswidrigkeit sollen dagegen nicht Grundlage der Arbeit sein. Ausgangspunkt für die Betrachtungen wird dabei der Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 und die zu diesem Zeitpunkt geltende Wertermittlung sein.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei große Abschnitte. Der erste, Kapitel 2 und 3, befasst sich mit der bis Ende 1995 maßgebenden Wertermittlung und den, durch den BVerfG-Beschluss vom 22.06.1995 herausgearbeiteten, verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch zum Handeln gezwungen, verabschiedete der Gesetzgeber das Jahressteuergesetz 1997. Daher wird im zweiten Abschnitt, Kapitel 4 und 5, die mit diesem Gesetz einhergehende aktuelle Wertermittlung erläutert und sodann untersucht, ob die verfassungswidrigen Feststellungen seitens des BVerfG ausgeräumt wurden. Ferner wird in diesem Abschnitt auf diverse Beschlüsse des BFH eingegangen, in denen dieser erneut verfassungsrechtliche Zweifel an der durch das JStG 1997 normierten Wertermittlung äußert .
Durch die Beschlüsse des BFH einerseits bzw. durch die i.R.d. Wertermittlung anstehenden Neubewertungen 2006 andererseits, ist der Gesetzgeber erneut zum Handeln gezwungen. So wird letztlich im dritten Abschnitt, Kapitel 6 und 7, die zukünftige Wertermittlung beschrieben und analysiert, die auf einem aktuellen Gesetzesentwurf Schleswig-Holsteins zur Reform der Erbschaftsbesteuerung basiert.
Aufgrund des limitierten Rahmens kann hier nur auf wesentliche Punkte eingegangen werden. Keine nähere Berücksichtigung finden, weil im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit unrelevant, daher die 15
0 und 11 ErbStG. Auch auf die Wertermittlung bzgl. des Erbbaurechts, bzgl. der Gebäude auf fremdem Grund und Boden bzw. der Gebäude im Zustand der Bebauung wird nicht näher eingegangen. Gleichfalls nicht erörtert wird die Problematik der Bewertung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenstände in den neuen Bundesländern. Außer Acht gelassen werden auch Kriterien in Bezug auf den Grundbesitz, die sich aufgrund besonderer baulicher Ausgestaltungen oder aufgrund spezieller landwirtschaftlicher Nutzungen ergeben.
Anzumerken ist ferner, dass Änderungen, wie sie durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 bzw. durch das Steueränderungsgesetz 2001 entstanden, im Hinblick auf die Wertermittlung und die damit zusammenhängende Verfassungsmäßigkeit unerheblich sind und demzufolge einbezogen wurden. Hingegen werden die Anpassungen an den Euro - normiert durch das Euroglättungsgesetz 2000 - ab Kapitel 4 mit eingearbei...