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Mit Inkrafttreten der im Jahr 2006 erfolgten Föderalismusreform hat der Bund imBereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Jagdwesens eineüber die bisherige Rahmenkompetenz hinausgehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenzerhalten, die durchgängig auch ins Einzelne gehende und unmittelbargeltende Regelungen erlaubt. Im Gegenzug steht den Ländern das Recht zu,hiervon abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen, wobei dies im Artenschutzausge schlossen und im Jagdwesen dagegen fast unbeschränkt möglich ist.Die Abgrenzung der beiden Kompetenzmaterien wirft insoweit…mehr

Produktbeschreibung
Mit Inkrafttreten der im Jahr 2006 erfolgten Föderalismusreform hat der Bund imBereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Jagdwesens eineüber die bisherige Rahmenkompetenz hinausgehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenzerhalten, die durchgängig auch ins Einzelne gehende und unmittelbargeltende Regelungen erlaubt. Im Gegenzug steht den Ländern das Recht zu,hiervon abweichende landesrechtliche Regelungen zu treffen, wobei dies im Artenschutzausge schlossen und im Jagdwesen dagegen fast unbeschränkt möglich ist.Die Abgrenzung der beiden Kompetenzmaterien wirft insoweit verfassungsrechtlicheFragen auf, die insbesondere bei Regelungskonflikten und -überschneidungen zuklären sind.Des Weiteren müssen sowohl der Bund als auch die Länder bei ihrer NaturschutzundJagdgesetzgebung neben der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung auchden internationalen und europäischen Anforderungen Rechnung tragen. Dies giltinsbesondere für die umfangreichen und anspruchsvollen völkerrechtlichen Abkommensowie die europarechtlichen Vorschriften zum Artenschutz. Darüber hinaus sinddas einfachgesetzliche Verhältnis von Jagd- und Naturschutzrecht sowie die dortnormierten Unberührtheits- und Vorrangklauseln zu erörtern.Der vorliegende Band leistet zur Klärung dieser Rechtsfragen einen wichtigenBeitrag. Er erörtert die Grenzen, die dem deutschen Jagdrecht aufgrund des internationalen,europäischen und nationalen Naturschutzrechts erwachsen, beurteilt dieIntegration von Naturschutzbelangen in das Jagdrecht aus rechtlicher Sicht undarbeitet hieraus resultierende Anpassungserfordernisse heraus.