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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,4, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen, Veranstaltung: Basisikompetenzen für Klein-und Mittelständische Unternehmen (KMU), Sprache: Deutsch, Abstract: Der 102 BetrVG setzt zunächst einmal voraus, dass in einem Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, diese Interessenvertretung in einem Betrieb nicht existieren, ist dies negativ für den Arbeitnehmer während der Arbeitgeber dadurch Vorteile hat. Der Betriebsrat hat im Unternehmen ein Beteiligungsrecht,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,4, Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen, Veranstaltung: Basisikompetenzen für Klein-und Mittelständische Unternehmen (KMU), Sprache: Deutsch, Abstract: Der 102 BetrVG setzt zunächst einmal voraus, dass in einem Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, diese Interessenvertretung in einem Betrieb nicht existieren, ist dies negativ für den Arbeitnehmer während der Arbeitgeber dadurch Vorteile hat. Der Betriebsrat hat im Unternehmen ein Beteiligungsrecht, welches sich auf die unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen des Betriebs auswirkt. Das heißt, der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Die Mitwirkungsrechte des Betriebrates beziehen sich auf personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Eine Einengung dieser Rechte ist nicht zulässig.Im Laufe eines Kündigungsverfahren werden häufig die Ansprüche an die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht beachtet. Dieses ist ein Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung. Bei einer Kündigung, ob es sich nun um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt, ist der Betriebsrat im jedem Fall anzuhören. Die Anhörung hat auch zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer noch keinem Kündigungsschutz unterliegt, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht. Es ist weiterhin wichtig zu unterscheiden, ob es sich bei der zu kündigenden Person um einen Arbeitnehmer oder einen leitenden Angestellten handelt. Wer als leitender Angestellter angesehen wird bestimmt der 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Kurz umschrieben ist ein leitender Angestellter eine Person, welche z.B. Prokura oder Generalvollmacht erteilt bekommen hat, ein Mitarbeiter also, der in gewissen Rahmen selbstständig Entscheidungen treffen kann, welche Auswirkungen auf das Betriebsgeschehen haben.