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Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praxisseminar mit Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit tritt den Versuch an, die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des LkSG zu beantworten, ohne dabei auf die Universalität zu bestehen. Zudem erhebt die Arbeit aus Gründen der Schwerpunktsetzung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hierzu werden zunächst…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praxisseminar mit Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit tritt den Versuch an, die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des LkSG zu beantworten, ohne dabei auf die Universalität zu bestehen. Zudem erhebt die Arbeit aus Gründen der Schwerpunktsetzung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hierzu werden zunächst in Kapitel B die Gründe für ein solches Gesetz erläutert und in Kapitel C der Anwendungsbereich des LkSG beschrieben. Danach werden in Kapitel D die Schutzgüter bearbeitet. Kern der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in Kapitel E hervorgehoben werden. In dem nachfolgenden Kapitel F werden mögliche Alternativen zu einem LkSG diskutiert. Am 11. Juni 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch den Deutschen Bundestag verabschiedet und wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit dem LkSG soll ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, die internationalen Menschenrechte zu stärken und menschenrechtsverachtende Lieferketten von Unternehmen zu konterkarieren. Ausgangspunkt des LkSG bildeten die Guiding Principles on Business and Human Rights der Vereinten Nationen, deren Umsetzung im Wesentlichen auf freiwilliger Basis mit sog. Nationalen Aktionsplänen (NAP) vollzogen werden sollte. Es geht weit über das hinaus, was im Handelsgesetzbuch mit den §§ 289b, 289c, 347 HGB bereits Bestand hat.