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Mit dem Landes- und Kommunalwahlgesetz hat Mecklenburg-Vorpommern die bewährten Wahlsysteme im Landtagswahlrecht und im Kommunalwahlwahlrecht in ein neues gemeinsames Gesetz zusammengeführt. Die vorliegende Kommentierung erläutert die Normen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit Praxisbeispielen und Rechtsprechung auch aus anderen Bundesländern. Die das Gesetz ausfüllenden Vorschriften der Landes- und Kommunalwahlordnung werden jeweils am Ende der Erläuterungen angesprochen und wenn sie materielle Regelungen enthalten, in die Kommentierung aufgenommen. Beispiele einer Wahlbekanntmachung,…mehr

Produktbeschreibung
Mit dem Landes- und Kommunalwahlgesetz hat Mecklenburg-Vorpommern die bewährten Wahlsysteme im Landtagswahlrecht und im Kommunalwahlwahlrecht in ein neues gemeinsames Gesetz zusammengeführt.
Die vorliegende Kommentierung erläutert die Normen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mit Praxisbeispielen und Rechtsprechung auch aus anderen Bundesländern. Die das Gesetz ausfüllenden Vorschriften der Landes- und Kommunalwahlordnung werden jeweils am Ende der Erläuterungen angesprochen und wenn sie materielle Regelungen enthalten, in die Kommentierung aufgenommen.
Beispiele einer Wahlbekanntmachung, eines Ausschreibungstextes für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister und einer Checkliste für die Wahlleiter zur Vollständigkeit der eingereichten Wahlunterlagen dienen als Erleichterung für die Praxis.
Der unter
28 LKWG M-V abgedruckte Exkurs: Wahlkampf dient insbesondere auch den politischen Parteien und Wahlkämpfern, um sich einen schnellen Überblick über zulässige und unzulässige Wahlkampfmethoden zu verschaffen.
Der hilfreiche Ratgeber für alle mit der Vorbereitung, Durchführung und Prüfung der Kommunalwahlen befassten Personen, die haupt- oder ehrenamtlich in Verwaltungen, Wahlorganen, Parteien und Wählergruppen die Wahlen durchzuführen haben.
Der Autor, Klaus-Michael Glaser, ist Jurist beim Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern. Zahlreiche Schulungen für Wahlleiter sowie Veröffentlichungen weisen ihn als profunden Kenner des Kommunalwahlrechts aus. Viele Gesetzesänderungen beruhen auf seinen Vorschlägen