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Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als…mehr

Produktbeschreibung
Daß sich im geltenden Völkerrecht multilaterale Verträge nicht nur wegen der Zahl ihrer Vertragsparteien von zweiseitigen Abkommen unterscheiden, kann mittlerweile als gesicherter Bestand des Völkerrechts gelten. Das Völkerrecht entwickelt sich mehr und mehr von einem Koordinationsrecht zu einem Kooperationsrecht, das vermehrt zum Regelungsinstrument des multilateralen Vertrages im Sinne einer internationalen Legislative greift. So wird auch im Rahmen dieser Arbeit davon ausgegangen, daß mehrseitige Abkommen, etwa zum Schutz der Menschenrechte oder der Umwelt, eine andere Rechtsnatur haben als zweiseitige Austauschverträge. Ausgehend von dieser These stellt sich die Frage, ob die Regeln des allgemeinen Rechts der Verträge zur einseitigen willkürlichen Vertragsbeendigung unterschiedslos anwendbar sind auf alle Verträge oder ob den verschiedenen Rechtsnaturen Rechnung getragen wird.

Es stellt sich heraus, daß das allgemeine Recht der Verträge, so wie es in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert ist, von Verträgen als Bündel korrespondierender Rechte und Pflichten im Sinne eines Austauschverhältnisses ausgeht. Die bisherigen Regeln können daher nicht immer den besonderen Rechtsnaturen multilateraler Verträge Rechnung tragen. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, daß das Allgemeine Recht der Verträge die Entwicklung zum Kooperationsrecht nur unvollständig nachvollzogen hat und nach wie vor eher Züge eines Allgemeinen Schuldrechts trägt.