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Projektarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlage sowie Problemstellung der Untersuchung dieser Arbeit, die sich mit derkritischen Würdigung der ertragsteuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen befasst,stellt das BFH-Urteil vom 15.06.20101 dar. Grundlage für die Entscheidung desBFH war die Klage eines Steuerpflichtigen, der sich dagegen wendete, dass Zinsengemäß § 233a AO im Falle der Nachzahlung nicht als Werbungskosten…mehr

Produktbeschreibung
Projektarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlage sowie Problemstellung der Untersuchung dieser Arbeit, die sich mit derkritischen Würdigung der ertragsteuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen befasst,stellt das BFH-Urteil vom 15.06.20101 dar. Grundlage für die Entscheidung desBFH war die Klage eines Steuerpflichtigen, der sich dagegen wendete, dass Zinsengemäß § 233a AO im Falle der Nachzahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünftenaus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, demgegenüber aber dieZinsen im Erstattungsfall zu versteuern seien. Der Kläger hatte seiner Klage entsprechendNachzahlungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögenabgezogen. Das Finanzamt berücksichtigte dies bei dem erlassenen Bescheidallerdings nicht. Darüber hinaus setzte das Finanzamt, die vom Kläger vereinnahmtenErstattungszinsen als weitere Einnahmen bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögenfest. Der Grund weshalb der Steuerpflichtige der Auffassung warNachzahlungszinsen als Werbungskosten geltend machen zu können war, dass eraus für Steuerzahlungen vorgesehenem Kapital steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielthatte.2In der folgenden Arbeit wird die nun gesetzlich geregelte Neufassung des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG untersucht und bezogen auf das Rückwirkungsverbot undden Gleichbehandlungsgrundsatz kritisch gewürdigt.