74,00 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 1-2 Wochen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 2,0, Universität Mannheim (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Der Zweck der Unternehmensbewertung ergibt sich aus der Funktion. Die bei Unternehmensbewertungen zur Zweckerfüllung regelmäßig übliche Ertragswertmethode unterliegt erheblich der subjektiven Einschätzung des Bewerters. Es ist nicht außergewöhnlich, dass zwei Gutachter zwei völlig unterschiedliche Unternehmenswerte für ein und die selbe Gesellschaft ermitteln. Der Grund hierfür ist die…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 2,0, Universität Mannheim (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Zweck der Unternehmensbewertung ergibt sich aus der Funktion. Die bei Unternehmensbewertungen zur Zweckerfüllung regelmäßig übliche Ertragswertmethode unterliegt erheblich der subjektiven Einschätzung des Bewerters. Es ist nicht außergewöhnlich, dass zwei Gutachter zwei völlig unterschiedliche Unternehmenswerte für ein und die selbe Gesellschaft ermitteln. Der Grund hierfür ist die unterschiedliche Einschätzung und Gewichtung zukünftiger und somit unsicherer Entwicklungen. Kommt es im Rahmen von aktienrechtlichen Konzernierungsmaßnahmen zur Bemessung einer Abfindung, kann die abfindende Gesellschaft daher schon durch die Wahl eines geeigneten Sachverständigen Einfluss auf die Höhe der Abfindung nehmen. Die Vermutung liegt nahe, dass die zunächst erstellten Parteigutachten scheinbar großzügig nachgebessert werden, die Abfindung letztlich aber dennoch unter dem Börsenkurs liegt. Hinzu kommt die noch zu zeigende Kritik am Ertragswertverfahren selbst.
Mit dem Urteil des BayObLG vom 29.9.98 wurde eine Trendwende vollzogen, die der bis dahin bevorzugten Ertragswertmethode mit dem Börsenwert eine Alternative zur Seite stellt, die von subjektiven Erwartungen abstrahiert und eine normierte Grenzpreisermittlung ermöglicht. Der Börsenkurs ist ein Marktpreis, der zeigt, wie die Aktie bewertet wird. [ ] Hat die Aktie, deren Wert festgestellt werden soll, einen Börsenkurs, der auch aussagekräftig ist [ ], so wird er in der Regel den Verkehrswert mindestens ebenso zutreffend angeben, wie eine langwierige Berechnung des Unternehmenswertes durch Sachverständige nach der Ertragswertmethode. Die Verfechter des Marktpreises argumentieren schon lange für die Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Abfindungsbemessung. Busse von Colbe glaubt zwar nicht an einen für alle von der Bewertung betroffenen Parteien gleichermaßen objektiven Wert. Allerdings sei, wenn überhaupt, nur ein Marktpreis als objektiv zu bezeichnen. Folglich könne nur ein Börsenkurs das Ermessen der Sachverständigen einschränken.
Tatsächlich bietet der Börsenkurs eine Möglichkeit, die Probleme der Ertragswertmethode zu umgehen. Auch der Börsenkurs reflektiert, genau wie die Ertragswertmethode, die Erwartungen über die zukünftige Unternehmensentwicklung. Ob mögliche Dividendenzahlungen tatsächlich ausgeschüttet werden, ist dabei irrelevant, da nicht ausgeschüttete Dividenden zu einem später höheren Unternehmenswert führen. Der Vorteil des Börsenkurses liegt darin, dass er im Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage aller
Börsenteilnehmer zustande kommt und daher den größtmöglichen Konsens repräsentiert. Neben der Unabhängigkeit von einzelnen Gutachtern und deren subjektiven Erwartungen und Risikoeinstellungen, ist der Börsenkurs im Vergleich zu einem Gutachten schneller und kostengünstiger zu ermitteln. Luttermann hält die Maßgeblichkeit von Marktwerten bei Bewertungsfragen gar für eine Selbstverständlichkeit. Es sei sinnwidrig, den Wert für den Anteilsbesitz an einer Börsengesellschaft ohne den täglich gemäß den Regeln der Börse festgestellten Preis zu bestimmen. Kritiker zweifeln an der Aussagefähigkeit des Börsenkurses. Als Argumente werden insbesondere Abweichungen vom inneren Wert und dessen Anfälligkeit für Manipulationen angeführt. Dennoch hat das BVerfG die durch das BayObLG ausgelöste Trendwende bestätigt. Der Börsenkurs ist demnach regelmäßig Untergrenze der Entschädigungsleistung an abzufindende Minderheitsaktionäre. Allerdings ist das Gericht auch den Kritikern des Börsenkurses teilweise gerecht geworden. Folglich kann die Abfindung unter bestimmten Umständen auch vom Börsenkurs abweichen, sofern dieser nicht dem Verkehrswert entspri...
Autorenporträt
Dr. Stephan Bohn promovierte an der Universität Jena bei Prof. Dr. Peter Walgenbach am Lehrstuhl für Organisation, Führung und HRM. Sein wissenschaftliches Interesse gilt dem organisationalen und gesellschaftlichen Umgang mit komplexen Problemstellungen und gegensätzlichen Anforderungen, insbesondere im Rahmen von Nachhaltigkeitskonzepten wie CSR, dem Umweltschutz und der Energiewende.