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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,00 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Abt. 4: Recht des Geistigen Eigentums), Veranstaltung: Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. November 2011 urteilte das Landgericht Mannheim, Apple habe es zu unterlassen, in Deutschland solche iPhones und iPads anzubieten und/oder zu liefern, die sich des GPRS-Standards bedienten und dadurch Patente von Motorola…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,00 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Abt. 4: Recht des Geistigen Eigentums), Veranstaltung: Seminar zum Recht des Geistigen Eigentums, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 4. November 2011 urteilte das Landgericht Mannheim, Apple habe es zu unterlassen, in Deutschland solche iPhones und iPads anzubieten und/oder zu liefern, die sich des GPRS-Standards bedienten und dadurch Patente von Motorola verletzten. Was wie ein Paukenschlag in der Mobilfunkbranche anmutet, ist in seinem Bestand nur vorübergehender Dauer, in seinem Verhältnis zu anderen "Paukenschlägen" hingegen grauer Alltag. Gerade in Deutschland verklagen sich die Elektroriesen der Welt fortwährend in wechselnden Parteirollen. Der diese Praxis dokumentierende Begriff der Patentkriege beschreibt die Strategie von IT-Giganten, ihre Patentarsenale aufzurüsten und derart einzusetzen, dass die Konkurrenz einen Angriff scheut, oder aber nach einem (gerichtlichen) Schlagabtausch ihre besten Schlachtrösser auf dem Markt verliert und folglich den Rückzug vom selben anzutreten, oder den Tribut in Form hoher Lizenzgebühren zu zahlen hat. Die besten Waffen, einen solchen Krieg zu führen, sind sog. standard-essentielle Patente, kurz SEP. Sie bilden die Bestandteile eines Standards und ermöglichen es ihrem Inhaber, die Konkurrenz durch eine Lizenzierungsverweigerung oder die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen daran zu hindern, selbst unter Verwendung des Standards auf dem darauf zugeschnittenen, dem Lizenzmarkt nachgelagerten Markt Produkte anzubieten: Ein Handy, das in 3G empfängt. Eine WLAN-Station, die in 8o2.11n sendet. Ein Smartphone, das Filme aufnehmen und komprimieren kann. Aus diesem Grund besteht unter bestimmten Bedingungen ein kartellrechtlicher Anspruch des Lizenzsuchers auf Abschluss eines Lizenzvertrags (Zwangslizenz), der nach der Orange-Book-Standard-Entscheidung des BGH grundsätzlich als Einwand dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers im Patentverletzungsprozess entgegen gehalten werden kann (kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand). Da dieser Einwand seinerseits missbraucht werden kann, um möglichst schnell und günstig auf SEPs zurückgreifen zu können, und der Patentinhaber ein Mindestmaß an Sicherheit für seine Zahlungsansprüche haben muss, ist es erforderlich, gewisse Anforderungen an seine Erhebung zu stellen.Welche dies sind, und ob es des dem BGH gelungen ist, mit dem Orange-Book-Verfahren einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Lizenzsucher und dem Inhaber eines standard-essentiellen Patents herzustellen, soll Gegenstand des vorliegenden Werkes sein.