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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2.3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Wettbewerb ist ein Ordnungsprinzip der Marktwirtschaft , eine der Säulen der sozialen Marktwirtschaft. Er ist in der Wirtschaftsverfassung verankert , notwendig und sowohl innerhalb der Ziele der Europäischen Union als auch in der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland von Stellenwert. Das Kartellrecht ist eingeschlossen im Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne und erfüllt insbesondere die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2.3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Wettbewerb ist ein Ordnungsprinzip der Marktwirtschaft , eine der Säulen der sozialen Marktwirtschaft. Er ist in der Wirtschaftsverfassung verankert , notwendig und sowohl innerhalb der Ziele der Europäischen Union als auch in der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland von Stellenwert. Das Kartellrecht ist eingeschlossen im Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne und erfüllt insbesondere die Funktion des Schutzes der Preis- und Wertschöpfungsprozesse. Die Kartellaufsicht lässt sich in die Bereiche Strukturkontrolle und Verhaltenskontrolle unterteilen. Das letzterer zugehörige Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist eine der (drei) Säulen des (europäischen und deutschen) Kartellrechts. Das Kartellrecht kann sowohl über Verfahren auf EU- als auch deutscher Ebene durchgesetzt werden. Von zentraler Bedeutung für die Kartellrechtsdurchsetzung ist der private Schadensersatzanspruch gemäß §33a ff. GWB. Dieser Anspruch soll eine Abschreckungswirkung entfalten und dem Effektivitätsgrundsatz (demgemäß Recht der Mitgliedstaaten Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf) gemäß Art. 4 Abs. 3 AEUV Geltung verschaffen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei im Zeitverlauf durch die Rechtsprechung immer breiter interpretiert bzw. verstanden worden. So hat der EuGH zunächst geurteilt , dass für die volle praktische Wirksamkeit des EU-rechtlichen Kartellverbots erforderlich sei, dass (grundsätzlich) jedermann Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihm durch einen Kartellverstoß entstanden sei. Nachdem der BGH zwischenzeitlich klargestellt hatte, dass auch indirekten Abnehmern der Kartellteilnehmer bei Schädigung ein Ersatzanspruch zusteht , hat der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass auch sogenannte Preisschirmeffekte von Kartellen zu Schäden führen können, deren Ersatz Geschädigte von den Kartellmitgliedern verlangen können. Preisschirmeffekte resultieren, wenn an einem Kartell nicht beteiligte Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells ihre Preise höher festsetzen, als sie dies ohne das Kartell getan hätten. Probleme treten hier insbesondere im Bereich der Kausalität i. w. S. (einschließlich des Schadens dem Grunde und der Höhe nach) sowie der Darlegungs- und Beweislast auf. Die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen werden nachfolgend herausgearbeitet und analysiert.