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In der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15.6.1990 ist u. a. in den "Eckwerten" Einigkeit erzielt worden, daß Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht aus der DDR oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückzugeben ist und (entschädigungslos oder willkürlich) enteignetes Grundvermögen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben ist. Das damit geschaffene Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung" ist durch die Interpretation der auslegungsfähigen und unvollständigen Bestimmungen im…mehr

Produktbeschreibung
In der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15.6.1990 ist u. a. in den "Eckwerten" Einigkeit erzielt worden, daß Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht aus der DDR oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum zurückzugeben ist und (entschädigungslos oder willkürlich) enteignetes Grundvermögen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben ist. Das damit geschaffene Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung" ist durch die Interpretation der auslegungsfähigen und unvollständigen Bestimmungen im Einigungsvertrag und Vermögensgesetz vielfach in das Gegenteil verkehrt worden.Bundesverwaltungsgerichtlich steht nunmehr fest, daß Enteignungen bzw. Vermögensentziehungen unangreifbar sind, wenn nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, daß "in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kommen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten". Der permanente Verstoß gegen gesetzliche Verfahrensbestimmungen bei der Behandlung des Vermögens von "Republikflüchtigen", z. B. fehlende Einbeziehung in das Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren, Ausschluß des Rechtsbehelfsverfahrens, fehlende Festsetzung von Entschädigungsbeträgen bzw. fehlerhafte Festsetzung der Entschädigung oder Unmöglichkeit der Verfügungsmöglichkeit über diese, soll "für sich" keine diskriminierende und somit den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnende Maßnahme darstellen. Das zielgerichtete staatliche Unrecht gegenüber Flüchtlingsvermögen soll unter Hinweis auf die Unangreifbarkeit des Verwaltungshandelns von DDR-Behörden nur ausnahmsweise angreifbar sein, wenn es "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar" ist. Die regelmäßig in Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen ergangenen Vermögensentziehungen werden damit höchstrichterlich abgesegnet und zu "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar" erhoben. Die wenigen Ausnahmen, für die das VermG noch einschlägig sein soll, sind die Fälle, wo "von der Rechtswirklichkeit der DDR ausgehend in Verwaltungsanweisungen, unveröffentlichten Erlassen und sonstigen, von staatlichen Stellen zu beachtende generelle Regelungen über entschädigungslose Enteignungen" bestanden, d. h. durch interne Arbeitsanweisungen für bestimmte Fallgestaltungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde.Die vorliegende Dokumentation beweist, daß Willkür und entschädigungslose Liquidierung von Flüchtlingsvermögen nicht die Ausnahme, sondern, systematisch betrieben und von höchster staatlicher Stelle initiiert, die Regel waren. Die nahezu perfekt durchgeführte Manipulation von Überschuldungsunterlagen als Voraussetzung für die (entschädigungslose) Zwangsveräußerung zeigt, daß es bei der Liquidierung von Flüchtlingsvermögen regelmäßig "nicht mit rechten Dingen zugegangen" ist. Der Anscheinsbeweis, daß es zu vorsätzlichen Manipulationen gekommen ist, wird durch die hiermit vorgelegten "Handlungsanweisungen" statuiert.Bisher haben die zur Aufarbeitung des teilungsbedingten Unrechts berufenen Vermögensämter und Verwaltungsgerichte nahezu keinerlei Aufklärungsarbeit unternommen, den Zwangscharakter von Enteignungen und Veräußerungen von Flüchtlingsvermögen durch Studium des Quellenmaterials von sich aus aufzuklären. Das Verwaltungsgericht Berlin unterstellt eine grundsätzlich rechtsstaatliche Praxis und wertet "unterlaufene Fehler" bei Enteignungsverfahren als unerheblich, es sei denn, der Berechtigte könne im Einzelfall nachweisen, daß es wissentlich zu manipulativen Handlungen gekommen sei. Entsprechende Sachverhaltsaufklärungen "von Amts wegen" sind nicht angestellt worden und die Klage "mangels Beweises" abgewiesen. Die Entscheidung zeigt, daß der Alteigentümer für die erfolgreiche Geltendmachung seiner bestehenden