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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Schwerpunkt dieser Arbeit soll die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf den neuen § 2b UStG untersucht werden und mögliche Fragen beantwortet werden: Wie stellt sich die Besteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Gestaltung des § 2b UStG dar? Inwiefern sind die Tatbestandsmerkmale auszulegen, um…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Schwerpunkt dieser Arbeit soll die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf den neuen § 2b UStG untersucht werden und mögliche Fragen beantwortet werden: Wie stellt sich die Besteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Gestaltung des § 2b UStG dar? Inwiefern sind die Tatbestandsmerkmale auszulegen, um bestimmen zu können, wann eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer gilt? Wie gut sind die Kriterien umsetzbar?Im Zusammenhang dazu soll ergänzend untersucht werden, ob der neue § 2b UStG hinreichend richtlinienkonform ausgestaltet ist und inwieweit die Anpassung die Anwendung für juristische Personen des öffentlichen Rechts beeinflusst. Dazu wird der § 2b UStG Absatz für Absatz dargestellt, Unklarheiten werden aufgeführt und mögliche Lösungsansätze erläutert. Um diesbezüglich mehr Klarheit zu verschaffen, wird primär das Schreiben des BMF vom 16.12.2016 genauer untersucht.Juristische Personen des öffentlichen Rechts nehmen im Umsatzsteuerrecht eine besondere Stellung ein. Wobei diese Sonderstellung bislang auf nationaler und unionsrechtlicher Ebene systematisch unterschiedlich ausgestaltet war. Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 haben sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundlegende Veränderungen zur Umsatzbesteuerung ergeben. Dadurch ergab sich ein vollständiger Paradigmenwechsel.