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Öffentliche Auftraggeber:
(Bund, Länder, Körperschaften d. öff. Rechts einschl. Gemeinden, Landkreise, Vergabestellen, Oberfinanzdirektionen, Regierungspräsidien, Hochbauämter, Zweckverbände sowie privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, soweit sie staatlich beherrscht sind oder zum überwiegenden Teil gefördert werden.
Beispiele:
- Eigenbetriebe (Abfallentsorgung)
- Krankenhäuser, Schulen, Forschung
- DLR, EADS, Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit
Sektorenauftraggeber
(auch Privatunternehmen aus dem Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung, sowie des
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Produktbeschreibung
Öffentliche Auftraggeber:
(Bund, Länder, Körperschaften d. öff. Rechts einschl. Gemeinden, Landkreise, Vergabestellen, Oberfinanzdirektionen, Regierungspräsidien, Hochbauämter, Zweckverbände sowie privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, soweit sie staatlich beherrscht sind oder zum überwiegenden Teil gefördert werden.

Beispiele:
- Eigenbetriebe (Abfallentsorgung)
- Krankenhäuser, Schulen, Forschung
- DLR, EADS, Bundeswehr, Bundesagentur für Arbeit

Sektorenauftraggeber
(auch Privatunternehmen aus dem Bereich der Trinkwasser- und Energieversorgung, sowie des Öffentlichen Verkehrs, soweit sie stattlich beeinflusst sind oder Wettbewerbsschutz genießen - z.B. die DB)

Rechtsanwälte
(mit Tätigkeits-/Interessenschwerpunkt im Vergaberecht, Baurecht)

Rechtsprechung
(Vergabekammern, Vergabesenate an den OLGen, sonstige ordentliche Gerichtsbarkeit, BGH, EuGH, Verwaltungsgerichte)

Bauwirtschaft
(Justiziare, Syndikusanwälte, Management, Einkauf)

Bauplaner
(Architekten, Architektenkammer und Ingenieure)

Sonstige: Handwerkskammern IHKs, Auftragsberatungsstellen, Städte- und Gemeindetag
Lehre: - Universitäten TU, TH, FH
Autorenporträt
Wolfgang Heiermann ist Honorarprofessor für Bauvertragsrecht an der Universität Dortmund und RA in Frankfurt am Main, Berlin und Dresden. Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen.
Rechtsanwältin Andrea M. Kullack hat aufgrund ihrer Tätigkeiten in Bau- und Vergaberecht umfangreiche Erfahrungen gesammelt, die sie in verschiedenste Schiedsverfahren einbringen konnte, und ist in der Sachverständigenliste zur Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau) aufgeführt.