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In den letzten Jahren haben vor allem kleinere Religionsgemeinschaften für das gesamtgesellschaftliche Gefüge an Bedeutung gewonnen. Durch den Zuzug vieler Juden aus den ehemaligen Sowjetrepubliken befinden sich die jüdischen Gemeinden in Deutschland in einer Umbruchsituation. Zahlenmäßig gewachsen, müssen sie sich vielfach nach innen und außen neu positionieren.
Achim Nolte zeichnet in einem ausführlichen Eingangsteil die historische und rechtliche Entwicklung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden mit ihren Gemeinden nach und bezieht dabei auch die Israelitische Gemeinde Basel und
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Produktbeschreibung
In den letzten Jahren haben vor allem kleinere Religionsgemeinschaften für das gesamtgesellschaftliche Gefüge an Bedeutung gewonnen. Durch den Zuzug vieler Juden aus den ehemaligen Sowjetrepubliken befinden sich die jüdischen Gemeinden in Deutschland in einer Umbruchsituation. Zahlenmäßig gewachsen, müssen sie sich vielfach nach innen und außen neu positionieren.

Achim Nolte zeichnet in einem ausführlichen Eingangsteil die historische und rechtliche Entwicklung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden mit ihren Gemeinden nach und bezieht dabei auch die Israelitische Gemeinde Basel und die Israelitsche Religionsgesellschaft Basel mit ein. In einem grundlegenden Kapitel werden unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten die staatskirchenrechtlichen Rahmenbedingungen beider Länder beschrieben, um darauf aufbauend die rechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden herauszuarbeiten. Daneben befasst sich der Autor mit den »res mixtae«, also jenen Bereichen »Religionsunterricht, Friedhofswesen, Universität«, die sowohl für die Religionsgemeinschaften als auch für den Staat von Interesse sind. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet der Vergleich des internen Gemeinderechts, wobei die Satzungen aller in Baden und Basel aktuell existierenden Gemeinden ausgewertet wurden. Ausgehend von einer neueren BGH-Entscheidung führt Achim Nolte schließlich in die religionsgemeinschaftliche Schiedsgerichtsbarkeit ein und zieht den Schluss, dass Entscheidungen interner Schiedsgerichte grundsätzlich von staatlichen Gerichten nicht erneut inhaltlich zu überprüfen sind, sondern lediglich unter Berücksichtigung des ordre-public-Vorbehaltes für vollstreckbar zu erklären sind.