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Die Behandlung von Willensmängeln bei der Einwilligung ist ein strafrechtlich wenig geklärtes Problemfeld. Die Rechtsprechung zieht sich auf den Standpunkt zurück, alles sei eine Frage des Einzelfalles. In der Literatur vertreten heute viele die Auffassung, nur "rechtsgutsbezogene" Willensmängel seien geeignet, die Wirksamkeit einer Einwilligung zu beseitigen. Der Begriff des "Rechtsgutsbezugs" ist dabei aber undeutlich geblieben, und auch sonst sind die Anhänger dieser Ansicht sich in der Beurteilung des Fallmaterials nicht einig. Nicht zuletzt deshalb nimmt in letzter Zeit die Kritik an der…mehr

Produktbeschreibung
Die Behandlung von Willensmängeln bei der Einwilligung ist ein strafrechtlich wenig geklärtes Problemfeld. Die Rechtsprechung zieht sich auf den Standpunkt zurück, alles sei eine Frage des Einzelfalles. In der Literatur vertreten heute viele die Auffassung, nur "rechtsgutsbezogene" Willensmängel seien geeignet, die Wirksamkeit einer Einwilligung zu beseitigen. Der Begriff des "Rechtsgutsbezugs" ist dabei aber undeutlich geblieben, und auch sonst sind die Anhänger dieser Ansicht sich in der Beurteilung des Fallmaterials nicht einig. Nicht zuletzt deshalb nimmt in letzter Zeit die Kritik an der Lehre vom Erfordernis eines "Rechtsgutsbezugs" relevanter Willensmängel zu.

Die vorliegende Abhandlung macht sich diese Kritik zu eigen und sucht sie zu vertiefen. Ausgehend von normtheoretischen Überlegungen zeigt sie, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht mit der Aufgabe belastet werden muß, denjenigen, der in die Rechtsgüter des Einwilligenden eingreift, vor den Folgen einer unwirksamen Einwilligung zu schützen. Diese Schutzfunktion übernimmt vielmehr die allgemeine Lehre von der Zurechnung einer rechtswidrigen Güterverletzung. Deshalb kann bei der Beurteilung der Wirksamkeit mangelbehafteter Einwilligungen ohne weiteres der Überlegung Raum gegeben werden, daß der Einwilligende möglichst nicht an eine Erklärung gebunden werden sollte, die er nicht wirklich wollte.

Den skizzierten Gedanken verfolgt die Arbeit über einzelne Fallkonstellationen irrig erteilter und erschlichener Einwilligungen hinweg. Sie zeigt dabei, daß die herrschende Lehre bei den viel diskutierten Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Beurteilung erschlichener AIDS-Tests nach dem vom Verfasser entwickelten Prinzip verfährt.