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Die Frage, wie sich die öffentliche Verwaltung gegenüber einer von ihr als rechtswidrig angesehenen Norm verhalten soll, gehört zu den bislang noch ungeklärten Grundfragen des Verwaltungsrechts, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verwerfungspflicht der Verwaltung bei europarechtswidrigen nationalen Normen neue Aktualität gewonnen hat.
In der vorliegenden Untersuchung werden die Entwicklungslinien der Diskussion eingehend dargestellt und die bisherigen Lösungsvorschläge kritisch gewürdigt. Die bislang vorherrschende Unterscheidung nach dem Rang der
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Produktbeschreibung
Die Frage, wie sich die öffentliche Verwaltung gegenüber einer von ihr als rechtswidrig angesehenen Norm verhalten soll, gehört zu den bislang noch ungeklärten Grundfragen des Verwaltungsrechts, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verwerfungspflicht der Verwaltung bei europarechtswidrigen nationalen Normen neue Aktualität gewonnen hat.

In der vorliegenden Untersuchung werden die Entwicklungslinien der Diskussion eingehend dargestellt und die bisherigen Lösungsvorschläge kritisch gewürdigt. Die bislang vorherrschende Unterscheidung nach dem Rang der zu verwerfenden Norm bzw. nach dem Grund ihrer Rechtswidrigkeit ist dazu angetan, die Gemeinsamkeiten der Fragestellungen zu verschleiern. Sie besteht darin, daß es sich bei der Frage nach der Verwerfungskompetenz der Verwaltung um eine Frage des kompetentiellen Verhältnisses zwischen dem normsetzenden und dem normanwendenden Organ handelt, das seine grundlegende Prägung durch Art. 20 Abs. 3 GG erfährt. Der kompetentielle Gehalt des Gesetzesvorrangs stellt dabei eine besondere Ausprägung der Kompetenzordnung als eines Systems gestufter Rang- und Vorrangverhältnisse zwischen staatlichen Organen im Prozeß der Rechtskonkretisierung dar. In diesem kommt der Verwaltung als Normadressat eine Entscheidungsbefugnis über die Rechtsmäßigkeit einer Norm grundsätzlich nicht zu.

Auf dieser Grundlage wird in der Studie unter Berücksichtigung unterschiedlicher Normenkollisionen und unter Einbeziehung normverwerfender gerichtlicher Entscheidungen eine nur sehr beschränkte Verwerfungskompetenz der Verwaltung nach deutschem (Verfassungs-)Recht befürwortet.