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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaftverlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 bis 14 AStG ist es,diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigenwerden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften)entsprechend ihrer Beteiligung…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerungdadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaftverlagern. Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 bis 14 AStG ist es,diese Verlagerung steuerlich rückgängig zu machen. Unbeschränkt Steuerpflichtigenwerden die Einkünfte (Zwischeneinkünfte) ausländischer Gesellschaften (Zwischengesellschaften)entsprechend ihrer Beteiligung hinzugerechnet (Hinzurechnungsbetrag),wenn:1. sie an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind,2. sie die Gesellschaft beherrschen,3. die Gewinne nicht aufgrund aktiver Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erzieltwerden,4. die Gesellschaft in sogenannten Niedrigsteuerländern residiert und5. die Freigrenze nach § 9 AStG überschritten wird.Die Hinzurechnung erfolgt als Kapitaleinkünfte im Rahmen einer sogenannten Ausschüttungsfiktion.Bei der Hinzurechnungsbesteuerung wird zwar die rechtliche Selbstständigkeit derausländischen Gesellschaft anerkannt, sie führt jedoch zu einem steuerlichen Zugriffauf Gewinne der ausländischen Gesellschaft unabhängig von deren Ausschüttung. Mitanderen Worten wird für steuerliche Zwecke das Trennungsprinzip aufgehoben.Nach § 20 Abs. 1 AStG haben die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlichVorrang vor einem bestehenden DBA. [...]