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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Ausgangspunkt für die folgende Untersuchung bildet die Lex Baiuvariorum, eine Schrift des Rechts aus dem frühmittelalterlichen Bayern. Eingeteilt in drei große Abschnitte beschäftigt sie sich unter anderem mit dem Verhältnis von rex und dux im bayrischen Herzogtum. Dazu überliefert Titulus III, 1 folgendes: Dux vero qui praeest in populo, ille semper de genere Agilolfingarum fuit et debet esse, quia sic reges…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Ausgangspunkt für die folgende Untersuchung bildet die Lex Baiuvariorum, eine Schrift des Rechts aus dem frühmittelalterlichen Bayern. Eingeteilt in drei große Abschnitte beschäftigt sie sich unter anderem mit dem Verhältnis von rex und dux im bayrischen Herzogtum. Dazu überliefert Titulus III, 1 folgendes: Dux vero qui praeest in populo, ille semper de genere Agilolfingarum fuit et debet esse, quia sic reges antecessores nostri concesserunt eis; qui de genere illorum fidelis regi erant et prudens, ipsum constituebant ducem ad regendum populum illum. Es existiert im bayrischen Recht demnach ein verbindlicher Passus, der dem Genus Agilolfingarum einen erbrechtlichen Anspruch auf das Amt des Herzogs in Bayern garantiert. Die Geschichtsbücher erzählen uns, daß mit der Absetzung Tassilos III. als Herzog auf dem Hoftag von Ingelheim (788), initiiert durch König Karl den Großen, die Herrschaft der Agilolfinger über Bayern endet. Betrachtet man aber die Überlieferungsgeschichte der Handschriften der Lex Baiuvariorum, fällt auf, daß die ältesten uns erhaltenen Codices aus dem 9. Jahrhundert stammen, also aus einer Zeit nach 788. Trotzdem überliefern die meisten dieser Handschriften weiterhin den Herrschaftsanspruch der Agilolfinger in der oben zitierten Form. Warum dieser Abschnitt auch weiterhin tradiert und nicht aus der Lex Baiuvariorum rasiert wurde, läßt sich heute nicht mehr gänzlich ermitteln. Es scheint allerdings möglich, das nachfolgende Herrscher die Legitimität ihrer eigenen Führung über Bayern zusätzlich durch eine verwandtschaftliche Beziehung zum Geschlecht der Agilolfinger und somit auch durch die Lex Baiuvariorum begründen wollten und auch konnten.Mit dieser Arbeit will ich versuchen, mögliche genealogische Verbindungen zwischen den Agilolfingern und ihren Nachfolgern darzustellen. Dabei konzentriere ich mich auf das Verhältnis der Agilolfinger zu den Karolingern, auf den familiären Hintergrund der in Bayern als gräfliche Statthalter eingesetzten Gerolde und die Herkunft der ab 893 in Bayern regierenden Luitpoldinger.