Das Wohnraummietrecht, verstanden als die Summe der Vorschriften, die das Recht der Wohnraummiete von dem Mietrecht für andere bewegliche oder unbewegliche Objekte abheben, wurde nach den Weltkriegen als Wohnraum-Notrecht entwickelt. Es sollte nur übergangsweise gelten und später wieder einem frei ausgehandelten Vertragsrecht weichen. Der Gesetzgeber hat sich an diesen ursprünglichen Plan jedoch nicht gehalten, sondern er hat - gegen einen immer wieder erneuerten Widerstand aus dem Bereich von Universitätslehrern des Schuldrechts und der Volkswirtschaftslehre - die mieterschützenden Normen als Dauerrecht in das BGB übernommen. Zu fragen ist, ob dieser Wechsel der Konzeption Zustimmung verdient. Der Vortrag bejaht dies für einzelne wichtige mieterschützende Normen.