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Handelskooperationen sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, schon wegen ihrer nachfragekonzentrierenden Wirkung (perse) verbotene Kartelle im Sinne des Art. 85 I EGV zu sein. Folgerichtig müßten sie sämtlich um eine Freistellung gemäß Art. 85 III EGV nachsuchen. Dieses Freistellungsverfahren ist jedoch verwaltungsaufwendig und zeitraubend.
Handelskooperationen werden zwar, solange sie gegenüber ihren Mitgliedern keine besonderen verhaltenssteuernden Maßnahmen ergreifen, von der Kommission weitgehend geduldet. Aber das setzt sie erheblicher Rechtsunsicherheit aus.
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Produktbeschreibung
Handelskooperationen sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, schon wegen ihrer nachfragekonzentrierenden Wirkung (perse) verbotene Kartelle im Sinne des Art. 85 I EGV zu sein. Folgerichtig müßten sie sämtlich um eine Freistellung gemäß Art. 85 III EGV nachsuchen. Dieses Freistellungsverfahren ist jedoch verwaltungsaufwendig und zeitraubend.
Handelskooperationen werden zwar, solange sie gegenüber ihren Mitgliedern keine besonderen verhaltenssteuernden Maßnahmen ergreifen, von der Kommission weitgehend geduldet. Aber das setzt sie erheblicher Rechtsunsicherheit aus.
Erforderlich ist mehr Klarheit über die wettbewerbliche Eigenart der Tätigkeit von Handelskooperationen. Dazu gilt es, stärker als bisher zwischen Handelskooperationen mit und ohne verhaltenssteuernde Maßnahmen zu unterscheiden und bestimmte kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen vom Tatbestand des Art. 85 I EGV auszunehmen. Bezugspunkt hat dabei der Funktionsschutz des Wettbewerbs innerhalb der Vertragsziele des EGV zu sein.