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Keine ausführliche Beschreibung für "Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland" verfügbar.

Produktbeschreibung
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Autorenporträt
Hans-Jochen Vogel, geboren 1926, bekleidete zahlreiche bedeutende politische und öffentliche Ämter, u.a. war er Oberbürgermeister von München, Bundesjustizminister, Regierender Bürgermeister von Berlin, SPD-Chef und Oppositionsführer. Auch nach seinem Ausscheiden aus dem Bundestag 1994 hat er sich für wichtige gesellschaftspolitische Fragen engagiert, u.a. als Gründungsvorsitzender des Vereins "Gegen Vergessen für Demokratie". Neben autobiographischen Büchern hat er auch Werke zu historischen und politischen Fragen verfasst.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 19.07.1996

Streng überparteilich
Verfassungsrecht von dogmatisch links bis unkonventionell rechts

Ernst Benda, Werner Maihofer, Hans-Jochen Vogel (Herausgeber) unter Mitwirkung von Konrad Hesse und Wolfgang Heyde: Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 2., neubearbeitete und erweiterte Auflage. Studienausgabe in 2 Bänden. Verlag Walter de Gruyter, Berlin und New York 1995. XI/VI/1771 Seiten, 118,- Mark.

Die Literatur zum deutschen Verfassungsrecht ist unübersehbar. Neben dem alsbald neun Bände umfassenden Handbuch des Staatsrechts, neben dem mit Neuauflagen und der Vollendung des Konzepts kämpfenden "Staatsrecht" von Klaus Stern, neben den zahllosen Grundgesetzkommentaren, vom handlichen Seifert-Hömig bis zum voluminösen Maunz-Dürig, ist nun das "Handbuch des Verfassungsrechts", streng überparteilich herausgegeben von Ernst Benda, Werner Maihofer und Hans-Jochen Vogel, in zweiter, erweiterter, aktualisierter Auflage als nun zweibändige broschierte Studienausgabe erschienen. Die Autoren sind im demokratischen Spektrum vielfältig angesiedelt: von dogmatischen Linken bis zu unkonventionellen Rechten.

Die Aktualisierung ist nicht so gut gelungen, wie man es sich gewünscht hätte. Vielleicht hat es da die üblichen editorischen Schwierigkeiten gegeben. Zum Beispiel endet die Verarbeitung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelegentlich beim 85. Band, während das unermüdlich produktive Gericht jetzt schon zehn Bände weiter ist. Auffällig ist, und das ist wohl eine Absicht der Herausgeber, daß die beiden grundlegenden Veränderungen, die seit der ersten Auflage 1983 über das Verfassungsrecht als "politisches Recht", also von politischen Entwicklungen abhängiges Recht, hereingebrochen sind, die deutsche Einheit und das Fortschreiten nach Europa, einseitig gewichtet werden. Europa spielt in dem Werk eine bedeutendere Rolle als die deutsche Einheit. Die Probleme des sogenannten "einfachen Rechts", die vom Verfassungsrecht erzeugt werden - Beispiel: die vielfältigen "Eigentumsfragen" als Unterfall der Stolpersteine auf dem Weg der Rechtsangleichung oder die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Planierung des SED-Unrechts auf den Rechtsstaat hin -, werden nicht ganz befriedigend dargestellt.

Lesenswert ist Helmut Simons Beitrag über die Verfassungsgerichtsbarkeit. Simon widerspricht der konservativen Forderung nach einer "objektiven" Verfassungsauslegung, hebt die (den eigentlich politischen Charakter der Verfassungsrechtsprechung bestätigende) Bindung an den "Verfassungskonsens" hervor, der offenbar im Volk vorgefunden wird, den das Verfassungsgericht jeweils als seine eigene Rechtserkenntnis definieren muß. Hier ist eine Quelle der Ungenauigkeit von Verfassungsrechtsprechung, die jeweils als eine momentane Stabilisierung des Rechtsbewußtseins zu verstehen ist. Ob man mit den Konsequenzen, die Simon im einzelnen zieht, einverstanden ist, ist eine andere Sache, auch dies ist die Folge der genannten Unsicherheiten. Zweifelhaft ist Simons These, die auf DDR-Realitäten Rücksicht nehmende Eigentumsrechtsprechung des Gerichts habe in der DDR konsensstiftend gewirkt.

Recht überflüssig erscheinen die redundanten "Abschließenden Äußerungen der Herausgeber". Sie können den Eindruck erwecken, als solle dem pluralistisch angelegten Werk je partiell eine bestimmte Richtung gegeben werden. So wiederholt Vogel seine alte These, daß die Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat sich nach der deutschen Vereinigung allzu konservativ verhalten habe. Er hängt weiter der Idee einer nach dem (abgeänderten) Artikel 146 des Grundgesetzes der Entscheidung des Volkes zu unterbreitenden neuen Verfassung an, die erhebliche plebiszitäre Elemente enthalten sollte. Dabei zieht Vogel den historischen Kurzschluß, daß nach der Revolution, die 1989/90 in der DDR stattgefunden hat, der Lohn des Volkes ein deutlicher Ruck zur plebiszitären Demokratie hätte sein müssen. Die Erfahrungen, die vor allem die SPD seither bei den vielfältigen Volkswahlen der Stadtoberhäupter gemacht hat, müßten Vogel eigentlich nachdenklich stimmen.

Er findet eine vollkommen verfehlte historische Interpretation, indem er meint, die "Väter und Mütter" des Grundgesetzes (ohne diese Doppelung geht es heute nicht mehr) hätten bei ihrer Sprödigkeit gegenüber dem Plebiszit die "Scheinplebiszite" der Nationalsozialisten (von dem über die Vereinung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers 1934 bis zu dem über den "Anschluß" Österreichs im Jahre 1938) im Blick gehabt, nicht die kläglichen und in der Tendenz demokratiefeindlichen Erfahrungen mit dem Plebiszit in der Weimarer Republik, zu denen schließlich auch die Volkswahl des kaiserlichen, gewiß auf seine Art verfassungstreuen Generalfeldmarschalls von Hindenburg zum Reichspräsidenten im Jahre 1925 gehört. FRIEDRICH KARL FROMME

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